Die wichtigste Frage im deutschen Verpackungsrecht klingt einfach: Muss eine Verpackung an einem dualen System beteiligt werden oder nicht? Von der Antwort hängen Lizenzentgelte, Meldepflichten und Bußgeldrisiken ab. In der Praxis ist die Abgrenzung aber oft schwierig, etwa bei Verpackungen, die sowohl an Haushalte als auch an Gewerbekunden gehen, bei Versandkartons oder bei Serviceverpackungen wie Bäckertüten.
Seit 12. August 2026 gilt dafür das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), das das bisherige Verpackungsgesetz abgelöst hat. Am Grundprinzip der Systembeteiligung ändert sich nach Angaben der Zentralen Stelle Verpackungsregister nichts Grundlegendes, wohl aber an Paragrafen, einzelnen Definitionen und Fristen ZSVR, Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen, Allgemeiner Teil. Dieser Beitrag erklärt die Abgrenzung nach neuem Recht.
Die Definition: Wo landet die Verpackung typischerweise?
Systembeteiligungspflichtig sind nach § 3 Abs. 6 VerpackDG Verkaufs-, Um-, Primärproduktions- und Transportverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher oder an vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen. Serviceverpackungen sind immer erfasst § 3 VerpackDG.
Entscheidend ist dabei nicht, wohin Ihre eigenen Verpackungen tatsächlich gehen, sondern der Gesamtmarkt typgleicher Verpackungen. Landet mehr als die Hälfte eines Verpackungstyps bei privaten Endverbrauchern oder vergleichbaren Anfallstellen, ist jede Verpackung dieses Typs systembeteiligungspflichtig, auch die Exemplare, die Sie an Gewerbekunden liefern.
Ein häufiger Irrtum: "Wir verkaufen nur an Gewerbekunden, also sind wir nicht betroffen." Das stimmt nur, wenn der jeweilige Verpackungstyp auch marktweit überwiegend im gewerblichen Bereich anfällt. Eine typische Verbraucherverpackung bleibt systembeteiligungspflichtig, auch wenn sie an einen Großhändler geht.
Vergleichbare Anfallstellen
Private Endverbraucher sind nicht nur Haushalte. Gleichgestellt sind vergleichbare Anfallstellen nach § 3 Abs. 7 VerpackDG, unter anderem:
- Gastronomie, Kantinen, Cafés, Hotels, Ferienanlagen und Raststätten
- Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungs- und karitative Einrichtungen
- Büros von Freiberuflern
- Kinos, Theater, Museen, Freizeitparks und Stadien
- landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, deren Abfälle mit haushaltsüblichen Behältern erfasst werden können (höchstens ein 1.100-Liter-Behälter je Sammelgruppe im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus)
Eine Verpackung, die typischerweise im Restaurant oder im Büro anfällt, ist deshalb ebenso systembeteiligungspflichtig wie eine Verpackung für Haushalte.
Die Verpackungsarten im Überblick
| Verpackungsart | Systembeteiligungspflichtig? | Was zu beachten ist |
|---|---|---|
| Verkaufsverpackungen für Verbraucher | Ja | Standardfall, auch bei Lieferung über den Großhandel |
| Serviceverpackungen (z. B. Bäckertüten, To-go-Becher) | Ja, immer | Beteiligung kann auf den Vorvertreiber verlagert werden; eigene Registrierung bleibt Pflicht |
| Versandverpackungen (Online-Handel) | In der Regel ja | Nach PPWR Unterart der Transportverpackung; die ZSVR behandelt Versandverpackungen weiterhin als systembeteiligungspflichtig |
| Umverpackungen | Abhängig vom Anfallort | Systembeteiligungspflichtig, wenn typischerweise bei Endverbrauchern anfallend |
| Transportverpackungen (Spedition, Paletten) | Nein | Rücknahmepflicht nach § 39 VerpackDG |
| Reine B2B-Verpackungen (z. B. Industriegebinde) | Nein, wenn marktweit gewerblich | Rücknahmepflicht nach § 39; Registrierung trotzdem Pflicht |
| Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter | Nein | Ausnahme nach § 11; eigene Rücknahmepflichten |
| Mehrwegverpackungen | Nein | Ausnahme nach § 11, wenn in einem Mehrwegsystem |
| Pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen | Nein | Ausnahme nach § 11; Pfandsystem nach § 46 |
Serviceverpackungen
Serviceverpackungen werden erst beim Letztvertreiber befüllt, etwa Brötchentüten, Pizzakartons, Kaffeebecher oder Folien an der Frischetheke. Die Definition kommt inzwischen direkt aus der PPWR (Artikel 3).
Der Letztvertreiber kann verlangen, dass sein Vorvertreiber, also der Lieferant der unbefüllten Serviceverpackung, diese bereits an einem System beteiligt. Er kann sich das bestätigen lassen. Die Pflichten zu Datenmeldung und Vollständigkeitserklärung gehen dann auf den Lieferanten über § 7 VerpackDG. Registrieren muss sich der Letztvertreiber trotzdem selbst und dabei angeben, dass er nur vorlizenzierte Serviceverpackungen verwendet § 6 VerpackDG.
Versandverpackungen
Für den Online-Handel hat sich die Einordnung formal geändert: Unter der PPWR sind Versand- und E-Commerce-Verpackungen eine Unterart der Transportverpackung, während sie im alten Verpackungsgesetz als Verkaufsverpackung galten.
Praktisch ändert das wenig. Nach Auffassung der ZSVR sind Transportverpackungen, die für den Versand von Waren an Endkunden bestimmt sind, systembeteiligungspflichtig, weil sie überwiegend bei privaten Endverbrauchern und vergleichbaren Anfallstellen anfallen. Nicht erfasst sind Transportverpackungen im Speditionsverkehr ZSVR-Katalog, Allgemeiner Teil. Füllmaterial wurde bisher als Teil der Versandverpackung behandelt; prüfen Sie die aktuellen Hinweise der ZSVR, falls Sie größere Mengen einsetzen.
Was für nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen gilt
Wer B2B- oder Transportverpackungen in Verkehr bringt, ist nicht von Pflichten befreit:
- Registrierung: Seit Juli 2022 müssen sich Hersteller aller Verpackungsarten in LUCID registrieren, nicht nur für systembeteiligungspflichtige Verpackungen. Das VerpackDG führt das fort; die Registrierung ist nach Verpackungsarten aufgeschlüsselt.
- Rücknahme: Hersteller und Vertreiber müssen diese Verpackungen kostenlos am Ort der Übergabe oder in dessen Nähe zurücknehmen, verwerten und das bis 15. Mai dokumentieren. Im B2B-Verhältnis können abweichende Vereinbarungen getroffen werden § 39 VerpackDG.
- Neu: Zulassung: Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen brauchen künftig eine Zulassung durch die ZSVR samt insolvenzsicherer Sicherheitsleistung oder müssen ihre Pflichten an eine zugelassene Organisation für Herstellerverantwortung übertragen. Hierfür gilt eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2027 § 19 VerpackDG.
Der Katalog der ZSVR
Für die Einordnung im Einzelfall veröffentlicht die Zentrale Stelle Verpackungsregister den Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen. Er ist eine Verwaltungsvorschrift und zeigt, wie die ZSVR entscheidet; die Pflicht selbst ergibt sich aus dem Gesetz. Der Katalog gilt in seiner aktuellen Fassung seit 12. August 2026.
Er enthält einen allgemeinen Teil mit Definitionen und einen besonderen Teil mit Produktblättern je Produktgruppe. Ein wichtiges Abgrenzungskriterium ist häufig die Füllgröße. Wichtig: Der Katalog ist nicht abschließend. Fehlt ein Produkt, heißt das nicht, dass es ausgenommen ist. Für unklare Fälle gibt es ein Einordnungsverfahren bei der ZSVR.
Branchenlösung
Statt eines dualen Systems können Hersteller unter bestimmten Voraussetzungen eine Branchenlösung nutzen: Sie nehmen Verpackungen, die nachweislich an vergleichbare Anfallstellen geliefert werden, selbst unentgeltlich zurück und verwerten sie. Voraussetzung sind eine branchenspezifische Erfassungsstruktur, schriftliche Bestätigungen aller belieferten Anfallstellen, eine Prüfung durch einen Sachverständigen und, neu, eine Zulassung sowie eine Finanzierungsvereinbarung mit der ZSVR. Bestehende Branchenlösungen dürfen bis 31. Oktober 2027 ohne Zulassung weiterbetrieben werden § 8 VerpackDG.
Mengenschwellen, Marktplätze und Bußgelder
- Keine Bagatellgrenze: Registrierung und Systembeteiligung gelten ab der ersten Verpackung, auch für Kleinunternehmer und kleine Online-Shops.
- Erleichterung für kleine Mengen: Wer weniger als 10 Tonnen systembeteiligungspflichtige Verpackungen pro Jahr in Verkehr bringt, kann die Daten einmal jährlich bis 1. Juni melden statt laufend § 9 VerpackDG.
- Vollständigkeitserklärung: Pflicht bis 15. Mai ab 80 Tonnen Glas, 50 Tonnen Papier und Pappe oder 30 Tonnen sonstiger Materialien § 10 VerpackDG.
- Vertriebsverbote: Nicht registrierte Hersteller dürfen keine Verpackungen bereitstellen; Fulfilment-Dienstleister dürfen für sie nicht tätig werden. Online-Marktplätze prüfen über den Digital Services Act und die PPWR § 13 VerpackDG.
- Bußgelder: bis zu 200.000 Euro für fehlende Systembeteiligung, bis zu 100.000 Euro für fehlende Registrierung § 66 VerpackDG.
Übergangsfristen, die jetzt wichtig sind
Systembeteiligungen, die vor dem 12. August 2026 abgeschlossen wurden, gelten längstens bis 31. Dezember 2026. Prüfen Sie mit Ihrem dualen System, ob Ihre Verträge für 2027 an das VerpackDG angepasst sind. Änderungen an bestehenden Registrierungsdaten sind bis 12. November 2026 vorzunehmen.
Die Übergangsregeln finden sich in § 68 VerpackDG § 68 VerpackDG.
Was sich bei den Paragrafen geändert hat
| Thema | VerpackG (alt) | VerpackDG |
|---|---|---|
| Definition systembeteiligungspflichtiger Verpackungen | § 3 Abs. 8 | § 3 Abs. 6 |
| Vergleichbare Anfallstellen | § 3 Abs. 11 | § 3 Abs. 7 |
| Systembeteiligungspflicht | § 7 Abs. 1 | § 7 Abs. 1 |
| Serviceverpackungen (Vorverlagerung) | § 7 Abs. 2 | § 7 Abs. 2 |
| Branchenlösung | § 8 | § 8 |
| Registrierung | § 9 | § 6 |
| Datenmeldung | § 10 | § 9 |
| Vollständigkeitserklärung | § 11 | § 10 |
| Ausnahmen | § 12 | § 11 |
| Rücknahme nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen | § 15 | § 39 |
| Bußgelder | § 36 | § 66 |
Einen Überblick über das neue Zwei-Ebenen-System aus PPWR und VerpackDG gibt unser Beitrag Verpackungsgesetz 2026: VerpackDG und PPWR.
So prüfen Sie Ihre Verpackungen
Listen Sie alle Verpackungen und Verpackungskomponenten nach Typ, Material und Füllgröße auf.
Fällt der jeweilige Verpackungstyp im Gesamtmarkt überwiegend bei Endverbrauchern oder vergleichbaren Anfallstellen an? Maßgeblich ist nicht nur Ihr eigener Vertriebsweg.
Ordnen Sie Ihre Produkte den Produktblättern zu. Bei Unklarheit: Einordnungsverfahren bei der ZSVR.
Systembeteiligung für erfasste Verpackungen, Rücknahme und Zulassung bzw. Übertragung für alle anderen. Registrierung für alle.
Systemverträge für 2027 an das VerpackDG anpassen und Mengenmeldungen und Vollständigkeitserklärung einplanen.
Häufige Fragen
Wir liefern nur an Händler. Müssen wir trotzdem lizenzieren?
Ja, wenn die Verpackung beim Endverbraucher ankommt. Die Pflicht trifft den Hersteller, der die befüllte Verpackung erstmals in Verkehr bringt, unabhängig davon, ob er direkt an Verbraucher oder über den Handel verkauft.
Gibt es eine Mindestmenge für kleine Online-Shops?
Nein. Registrierung und Systembeteiligung gelten ab der ersten Verpackung. Wer unter 10 Tonnen im Jahr bleibt, kann seine Daten aber einmal jährlich melden.
Müssen Versandkartons lizenziert werden?
In der Regel ja. Versandverpackungen, die bei Endkunden ankommen, behandelt die ZSVR als systembeteiligungspflichtig, auch wenn sie nach der PPWR als Transportverpackung gelten.
Muss ich mich registrieren, wenn ich nur Transportverpackungen verwende?
Ja. Die Registrierungspflicht in LUCID gilt für Hersteller aller Verpackungsarten. Hinzu kommen Rücknahmepflichten und künftig eine Zulassung oder die Übertragung an eine zugelassene Organisation.
Gilt meine bisherige Systembeteiligung weiter?
Systembeteiligungen aus der Zeit vor dem 12. August 2026 gelten längstens bis 31. Dezember 2026. Klären Sie rechtzeitig mit Ihrem dualen System die Verträge für 2027.
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Saubere Abgrenzung spart Geld und Risiko
Wer Verpackungen falsch einordnet, zahlt entweder Lizenzentgelte für Verpackungen, die gar nicht systembeteiligungspflichtig sind, oder riskiert Bußgelder und Abmahnungen für fehlende Beteiligung. Die Grundlage für eine belastbare Einordnung ist eine vollständige Übersicht aller Verpackungen mit Typ, Material, Füllgröße und Vertriebsweg.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum Stand Oktober 2026 und stellt keine Rechtsberatung dar. Maßgeblich sind das VerpackDG, die PPWR und der jeweils aktuelle Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen der Zentralen Stelle Verpackungsregister.




