Wer nach "neues Verpackungsgesetz 2026" oder "Verpackungsverordnung 2026" sucht, bekommt hier die präzise Antwort: Ein eigenständiges Verpackungsgesetz im klassischen Sinne gibt es in Deutschland nicht mehr. Ab dem 12. August 2026 regeln zwei Instrumente gleichzeitig die Verpackungs-Compliance - und zu verstehen, wie sie die Zuständigkeiten aufteilen, ist die wichtigste Compliance-Aufgabe für jedes Unternehmen, das Verpackungen auf dem deutschen Markt in Verkehr bringt.


Was passiert ist: Das VerpackG wird durch das VerpackDG abgelöst

Der Bundestag hat das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) am 11. Juni 2026 verabschiedet; der Bundesrat hat es am 10. Juli 2026 gebilligt. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 17. Juli 2026. Das VerpackDG ersetzt das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) und tritt zum selben Datum in Kraft wie die EU-PPWR: 12. August 2026.

Warum überhaupt ein neues Gesetz? Weil die PPWR (Verordnung (EU) 2025/40) eine EU-Verordnung ist - keine Richtlinie. Sie gilt in allen EU-Mitgliedstaaten ab dem 12. August 2026 unmittelbar, ohne dass eine nationale Umsetzung erforderlich wäre. Die Mitgliedstaaten dürfen nationale Regelungen nur in den Bereichen treffen, in denen die PPWR bewusst Raum für nationale Entscheidungen lässt - etwa bei Herstellerregistern, Pfandsystemen und EPR-Systemen. Genau das leistet das VerpackDG.

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The legal architecture in plain terms: The PPWR sets what packaging must be (design, recyclability, recycled content, minimization, Declaration of Conformity). The VerpackDG sets how Germany enforces it — who registers, who monitors, who fines. Both apply simultaneously from 12 August 2026.


Ebene 1: Was das VerpackDG aus dem alten VerpackG übernimmt

Das erklärte Ziel des deutschen Gesetzgebers war es, möglichst viel der bestehenden VerpackG-Infrastruktur zu erhalten. Bei der Anpassung des nationalen Rechts wurden die vorhandenen Regelungen des Verpackungsgesetzes so weit wie möglich beibehalten - insbesondere die etablierten Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung. In der Praxis bleiben vier Kernpflichten bestehen:

1. LUCID-Registrierung bei der ZSVR

Das VerpackDG festigt die Stellung der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) als nationale Aufsichtsbehörde. Die LUCID-Datenbank bleibt das zentrale Kontrollinstrument, und jeder Hersteller, der Verpackungen auf dem deutschen Markt in Verkehr bringt, muss dort registriert sein - auch wenn die inhaltlichen Anforderungen nun in Brüssel definiert werden.

Das VerpackDG enthält eine Übergangsregelung: Unternehmen, die bereits in LUCID registriert sind, haben bis zum 12. November 2026 Zeit, ihre Registrierung an die neuen Regelungen anzupassen.

2. Systembeteiligung (Lizenzierung)

Unternehmen müssen einen Vertrag mit einem staatlich zugelassenen dualen Systembetreiber abschließen und eine Gebühr entrichten, um ihre jährlichen Verpackungsmengen und Materialarten zu lizenzieren. Das VerpackDG sichert das weitere Funktionieren der dualen Systeme (Gelbe Tonne/Gelber Sack) und regelt die Abstimmungsvereinbarungen zwischen privaten Systembetreibern und öffentlichen Entsorgungsträgern.

Eine wesentliche Neuerung: Transportverpackungen werden künftig in den Anwendungsbereich der Systembeteiligungspflicht einbezogen, und alle Versandverpackungen sollen der obligatorischen Systembeteiligung unterliegen.

3. Datenmeldung

Unternehmen sind verpflichtet, ihre lizenzierten Verpackungsmengen und den Namen ihres dualen Systems regelmäßig im LUCID-Register zu melden, um vollständige Transparenz zu gewährleisten. Diese Pflicht ist nicht delegierbar - die Datenmeldung (die jährliche Übermittlung von Verpackungsmengenangaben an LUCID/ZSVR, aufgeschlüsselt nach Materialart) muss vom Hersteller persönlich für jeden Mitgliedstaat und jede registrierungspflichtige juristische Person vorgenommen werden.

Speziell für das Berichtsjahr 2026 gilt: Es wird keine getrennten Meldungen nach altem und neuem Recht geben. Stattdessen müssen Unternehmen ihre Mengen getrennt für die Zeiträume vor und nach dem 12. August 2026 melden.

4. Vollständigkeitserklärung (VE)

Die geprüfte Vollständigkeitserklärung (VE) bleibt auch im VerpackDG erhalten. Die Pflicht zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung gilt für Unternehmen, deren Verpackungsmengen im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens einen der folgenden Schwellenwerte erreicht oder überschritten haben: 80.000 kg Glas, 50.000 kg Papier/Karton oder 30.000 kg Leichtverpackungen (Kunststoffe, Aluminium, Verbundstoffe) insgesamt.

Die ZSVR wird voraussichtlich ihre Prüfleitlinien für die Vollständigkeitserklärung aktualisieren, um sie mit dem neuen Verpackungsrecht in Einklang zu bringen. Neue Schwerpunkte bei der VE-Prüfung 2026 werden sein: die Abgrenzung von Verpackungsarten (insbesondere hinsichtlich der Systembeteiligungspflichten), die Mengenmeldung vor und nach dem 12. August 2026 sowie die Einordnung nach der neuen PPWR-Terminologie - wobei Transportverpackungen nun in den Prüfungsumfang einbezogen werden.


Ebene 2: Was die PPWR hinzufügt (und überschreibt)

Was auf den ersten Blick wie eine Erweiterung des bekannten Verpackungsgesetzes wirkt, ist in Wirklichkeit ein struktureller Wandel im Regulierungssystem: Die PPWR führt ein neues rollenbasiertes Modell ein, das Pflichten neu verteilt und die Produktverantwortung für Verpackungen auf EU-Ebene verbindlich regelt.

Neue "Hersteller"-Definition - wer verantwortlich ist, ändert sich

Mit dem Inkrafttreten der PPWR ändern sich die Definition des Herstellers und der Anwendungsbereich der erweiterten Herstellerverantwortung. Händler werden für die Verpackungen ihrer Eigenmarkenprodukte und importierten Waren verantwortlich. Mit Anwendung der PPWR geht der Herstellerstatus für Verpackungen von Eigenmarkenprodukten und importierten Drittmarken ohne inländischen Zwischenhändler auf den Händler über. Dies wurde von der EU-Kommission in einer Stellungnahme im Juni 2026 bestätigt.

Design for Recycling & Recyclingfähigkeitsklassen

Die PPWR führt ein Klassifizierungssystem von Klasse A bis E ein - nur Verpackungen der Klasse C oder besser sind zulässig. Ab dem 1. Januar 2030 dürfen nur noch Verpackungen, die mindestens die Recyclingfähigkeitsklasse C erreichen, auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden. Das Klassifizierungssystem ist in Anhang II der Verordnung (EU) 2025/40 festgelegt und misst den Anteil einer Verpackungseinheit nach Gewicht, der effektiv recycelt werden kann.

Rezyklateinsatz-Ziele für Kunststoffverpackungen

Ab dem 1. Januar 2030 schreibt die PPWR Mindestanteile an Rezyklaten in Kunststoffverpackungen vor: 30 % für Einweg-PET-Getränkeflaschen, 30 % für andere lebensmittelkontaktgeeignete PET-Verpackungen, 10 % für lebensmittelkontaktgeeignete Verpackungen aus anderen Kunststoffen sowie 35 % für alle sonstigen Kunststoffverpackungen. Die Europäische Kommission muss bis zum 31. Dezember 2026 Durchführungsrechtsakte erlassen, die die offizielle Methodik zur Berechnung, Überprüfung und Zertifizierung des Rezyklateinsatzes festlegen - die genauen Messregeln befinden sich also noch in der Entwicklung.

Verpackungsminimierung

Unnötige Verpackungen müssen vom Markt genommen werden. Gewicht, Volumen und Leerraum sind auf das funktionale Minimum zu reduzieren. Für E-Commerce-Verpackungen darf das Leerraumverhältnis ab August 2026 40 % nicht überschreiten.

Konformitätserklärung (DoC)

Eine Konformitätserklärung (Declaration of Conformity, DoC) ist eine schriftliche Erklärung des Verpackungsherstellers, mit der er bestätigt, dass die Verpackung die Anforderungen der Artikel 5 bis 12 der Verordnung (EU) 2025/40 erfüllt. Die DoC deckt den gesamten Anwendungsbereich der Artikel 5 bis 12 der PPWR ab - einschließlich Verpackungsminimierung (Artikel 5), Wiederverwendbarkeit und Wiederbefüllbarkeit (Artikel 6-9), Recyclingfähigkeit (Artikel 10), Rezyklateinsatz (Artikel 11) und Kennzeichnung (Artikel 12).

Eine DoC ist für jede Verpackungseinheit erforderlich und muss fünf Jahre (Einwegverpackungen) bzw. zehn Jahre (Mehrwegverpackungen) aufbewahrt werden.

Ausblick: EU-weites Register löst LUCID ab

Bis 2029 sollen nationale Verpackungsdatenbanken wie das deutsche LUCID durch ein einheitliches EU-weites Register für Hersteller und Händler ersetzt werden, das Transparenz und Durchsetzung vereinfachen soll.


Wie die beiden Ebenen zusammenwirken: Ein direkter Vergleich

ObligationGoverned byEnforced byApplies from
LUCID RegistrationVerpackDG (national)ZSVR12 Aug 2026 (transition to 12 Nov 2026)
System Participation / LizenzierungVerpackDG (national)ZSVR + Dual Systems12 Aug 2026
Data Reporting to LUCIDVerpackDG (national)ZSVR12 Aug 2026
VollständigkeitserklärungVerpackDG (national)ZSVR + State AuthoritiesAnnual (due 15 May)
Declaration of Conformity (DoC)PPWR Art. 5–12 (EU)State Market Surveillance Authorities12 Aug 2026
Packaging MinimizationPPWR Art. 5 (EU)State Market Surveillance Authorities12 Aug 2026
Design for Recycling / Recyclability GradePPWR Annex II (EU)State Market Surveillance AuthoritiesGrade C minimum from 1 Jan 2030
Recycled Content Targets (Plastics)PPWR Art. 7 (EU)State Market Surveillance Authorities1 Jan 2030
Harmonized Sorting LabelsPPWR Art. 12 (EU)State Market Surveillance Authorities12 Aug 2028
EU-Level Producer RegistryPPWR Art. 44 (EU)EU / National AuthoritiesBy 2029

Sanktionen und Durchsetzung in Deutschland

Nationale Gesetze der EU-Mitgliedstaaten dürfen harmonisierte PPWR-Regelungen weder ändern noch wiederholen - sie können lediglich Regelungen in Bereichen hinzufügen, in denen die PPWR den Mitgliedstaaten eine Wahlmöglichkeit einräumt. Sanktionen sind ein solcher Bereich. Die PPWR selbst legt keine Bußgelder fest, sodass jeder Mitgliedstaat diese auf nationaler Ebene regelt. Das deutsche VerpackDG sieht Bußgelder von mindestens 10.000 Euro bis zu 200.000 Euro pro Verstoß vor.

Die Marktüberwachung - also die Überprüfung, ob die auf dem Markt befindlichen Verpackungen die PPWR-Anforderungen tatsächlich erfüllen - obliegt den zuständigen Behörden der Bundesländer. Die ZSVR leitet Verdachtsfälle auf Nichteinhaltung aktiv an diese Landesbehörden weiter.

Über Bußgelder hinaus drohen Unternehmen auch behördliche Verkaufsverbote sowie wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch regelkonforme Mitbewerber. Das VerpackDG ermächtigt die ZSVR, automatisierte Datenabgleiche mit den dualen Systemen und den Finanzbehörden durchzuführen, um Trittbrettfahrer zu identifizieren.

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Three obligations that cannot be delegated to a service provider: (1) LUCID registration — must be done personally by the manufacturer for each Member State and legal entity; (2) data reporting to LUCID/ZSVR; (3) producer identification under Article 15(6) PPWR. Outsourcing these to a compliance provider does not transfer liability.


Das Datenproblem im Kern beider Ebenen

Sowohl das VerpackDG als auch die PPWR laufen auf eine gemeinsame Anforderung hinaus: strukturierte, prüffähige Verpackungsdaten. Das VerpackDG verlangt eine genaue Mengenmeldung nach Materialart. Die PPWR verlangt eine DoC, die durch technische Dokumentation zu Minimierung, Recyclingfähigkeit, Rezyklateinsatz und Schadstoffbeschränkungen untermauert wird - für jeden Verpackungstyp, über Primär-, Sekundär- und Tertiärverpackungen hinweg.

Gemäß Artikel 18 der PPWR können nationale und europäische Behörden die DoC-Dokumentation jederzeit anfordern, und Unternehmen müssen innerhalb von zehn Tagen antworten.

Die meisten Unternehmen verwalten diese Daten heute in Excel, ERP-Exporten und verstreuten PDFs. Dieser Ansatz ermöglicht weder eine DoC-Antwort innerhalb von zehn Tagen in großem Maßstab noch die für die Vollständigkeitserklärung 2026 erforderlichen aufgeteilten Mengenmeldungen (vor und nach dem 12. August).


Was jetzt zu tun ist

Das Zwei-Ebenen-System ist in Kraft. Dies ist die empfohlene Prioritätenreihenfolge:

  1. LUCID-Registrierung prüfen: Spiegelt sie die neuen Herstellerdefinitionen des VerpackDG wider - insbesondere wenn Sie Eigenmarken oder importierte Produkte ohne deutschen Zwischenhändler vertreiben? Übergangsfrist: 12. November 2026.
  2. Systembeteiligungsumfang prüfen: Transport- und Versandverpackungen können nach dem neuen ZSVR-Katalog nun der obligatorischen Systembeteiligung unterliegen.
  3. Getrennte Mengenerfassung vorbereiten für Ihre Vollständigkeitserklärung 2026: Sie benötigen separate Zahlen für Januar bis 11. August sowie 12. August bis 31. Dezember.
  4. Konformitätserklärungen ausstellen oder einholen für alle Verpackungstypen. Primär-, Sekundär- und Tertiärverpackungen müssen jeweils separat abgedeckt werden.
  5. Rezyklateinsatz-Dokumentation jetzt beginnen - auch wenn die Ziele für 2030 noch nicht durchsetzbar sind: Die Durchführungsrechtsakte zur Messmethodik sind bis Ende 2026 fällig, und die Beschaffung von Lieferkettendaten braucht Zeit.

Häufig gestellte Fragen

help_outlineDoes the old Verpackungsgesetz (VerpackG) still apply after 12 August 2026?expand_more

No. The VerpackG is replaced by the Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), which was passed by the Bundestag on 11 June 2026, adopted by the Bundesrat on 10 July 2026, and published in the Federal Law Gazette on 17 July 2026. The VerpackDG takes effect on 12 August 2026 alongside the directly applicable PPWR.

help_outlineDo I still need to register in LUCID under the new rules?expand_more

Yes. LUCID registration with the ZSVR remains mandatory under the VerpackDG. If you are already registered, you have until 12 November 2026 to update your registration to reflect the new producer definitions introduced by the PPWR.

help_outlineWhat is the Declaration of Conformity (DoC) and who must issue it?expand_more

The DoC is a written declaration confirming that a specific packaging type meets the requirements of Articles 5–12 of Regulation (EU) 2025/40 (PPWR). It must be issued by the packaging manufacturer. If you import packaging from outside the EU under your own brand, you are reclassified as the manufacturer under Article 21 of the PPWR and must issue the DoC yourself. It must be retained for 5 years (single-use) or 10 years (reusable packaging).

help_outlineWhen do recycled content targets for plastic packaging apply?expand_more

Mandatory minimum recycled content targets for plastic packaging apply from 1 January 2030. Targets range from 10% to 35% depending on packaging type. The European Commission must adopt the implementing acts defining the exact measurement methodology by 31 December 2026.

help_outlineWho enforces the PPWR in Germany — the ZSVR or state authorities?expand_more

Both, but for different obligations. The ZSVR monitors LUCID registration, system participation, and data reporting under the VerpackDG. Market surveillance of the substantive PPWR requirements (DoC, recyclability, minimization, substance restrictions) falls under the competent authorities of the German federal states (Länder). The ZSVR actively refers suspected non-compliance cases to these state authorities.

help_outlineWhat are the fines for non-compliance in Germany?expand_more

Under the VerpackDG, fines range from €10,000 to €200,000 per violation. Companies may also face official sales bans and competition-law warnings from compliant competitors. The ZSVR uses automated data matching with dual systems and tax authorities to identify non-registered companies.

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