"Können Sie uns Ihr PPWR-Zertifikat schicken?" Diese Frage erreicht Verpackungsverantwortliche derzeit von Einkäufern, Handelspartnern und Auditoren gleichermaßen. Die ehrliche Antwort ist unbequem, aber einfach: Ein PPWR-Zertifikat gibt es nicht. Die EU-Verpackungsverordnung sieht keine Zertifizierung vor - weder durch Behörden noch durch benannte Stellen.

Was es stattdessen gibt, ist eine Nachweiskette, die Sie selbst erstellen und verantworten. Dieser Beitrag erklärt, woraus sie besteht, warum der Zertifikatsbegriff sich trotzdem hartnäckig hält und was Sie Handelspartnern konkret vorlegen können.

Die kurze Antwort

Die PPWR - Verordnung (EU) 2025/40 - arbeitet nicht mit Zertifikaten, sondern mit Selbsterklärung unter Eigenverantwortung. Das ist im EU-Produktrecht der Normalfall und funktioniert wie bei der CE-Kennzeichnung: Der Hersteller erklärt selbst die Konformität und muss sie auf Verlangen belegen können.

Es gibt also keine Stelle, die Ihnen eine Urkunde ausstellt. Es gibt eine Dokumentationspflicht, die Sie erfüllen - oder eben nicht.

Warum sich der Begriff trotzdem hält

Drei Gründe, die in der Praxis ineinandergreifen:

Gewohnheit aus anderen Regelwerken. Viele Verpackungsverantwortliche kennen Zertifizierungen aus ISO 9001, FSC oder BRCGS. Dort gibt es tatsächlich auditierte Zertifikate mit Laufzeit. Der Reflex, dasselbe für die PPWR zu erwarten, ist naheliegend - aber falsch.

Unklare Beschaffungsanfragen. Einkaufsabteilungen fragen nach dem "PPWR-Zertifikat", weil sie ein Feld in einer Lieferantendatenbank füllen müssen. Gemeint ist fast immer die Konformitätserklärung.

Marketing von Dienstleistern. Manche Anbieter vermarkten eigene Prüfsiegel oder Gutachten in einer Aufmachung, die staatliche Anerkennung suggeriert. Solche Dokumente können fachlich wertvoll sein, ersetzen aber keine der gesetzlichen Pflichten.

Was die PPWR tatsächlich verlangt

Drei Bausteine, die aufeinander aufbauen.

1. Die EU-Konformitätserklärung (Artikel 39, Anhang VIII)

Die EU-Konformitätserklärung ist das Dokument, das Handelspartner meinen, wenn sie nach dem Zertifikat fragen. Es ist eine schriftliche Erklärung des Herstellers, dass eine bestimmte Verpackung die Anforderungen der Artikel 5 bis 12 der PPWR erfüllt - also unter anderem Vorgaben zu besorgniserregenden Stoffen, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil, Minimierung und Kennzeichnung.

Rechtsgrundlage ist Artikel 39 PPWR. Die Struktur ist in Anhang VIII vorgegeben und verbindlich: Fehlt ein Pflichtfeld, gilt die Erklärung als nicht ausgestellt. Eine formal unvollständige Konformitätserklärung ist rechtlich also nicht besser als gar keine.

2. Die technische Dokumentation (Anhang VII)

Die Konformitätserklärung ist nur die Spitze. Darunter liegt die technische Dokumentation nach Anhang VII - die eigentliche Beweislast.

Hier hinein gehören je Verpackungstyp unter anderem:

  • die vollständige Materialzusammensetzung nach Schichten und Komponenten
  • Gewichte und Mengenangaben
  • Nachweise zu besorgniserregenden Stoffen einschließlich PFAS
  • die Bewertung der Recyclingfähigkeit
  • der Nachweis zum Rezyklatanteil bei Kunststoffverpackungen
  • die Begründung der Verpackungsminimierung
  • Lieferantenerklärungen und Prüfberichte, auf die Sie sich stützen

Diese Unterlagen müssen Sie nicht einreichen, aber jederzeit vorlegen können, wenn eine Marktüberwachungsbehörde sie anfordert.

3. Das Konformitätsbewertungsverfahren (Modul A)

Die PPWR verwendet Modul A, die interne Fertigungskontrolle. Das bedeutet: Sie führen die Bewertung selbst durch, ohne Einschaltung einer benannten Stelle. Genau deshalb gibt es kein Zertifikat - es gibt niemanden, der eines ausstellen würde.

Die Kehrseite: Die Verantwortung liegt vollständig bei Ihnen. Es gibt keinen externen Prüfer, dessen Freigabe Sie im Streitfall vorzeigen können.

Ab wann gilt das?

Die PPWR ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und gilt ab dem 12. August 2026. Ab diesem Datum darf Verpackung nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn eine gültige Konformitätserklärung und die zugehörige technische Dokumentation vorliegen.

Das Datum liegt inzwischen hinter uns. Wer die Nachweiskette noch nicht aufgebaut hat, arbeitet damit nicht an einer künftigen Pflicht, sondern an einer bestehenden Lücke.

Was Handelspartner wirklich von Ihnen wollen

Wenn ein Kunde nach dem "PPWR-Zertifikat" fragt, liefern Sie in der Praxis am besten:

  1. die EU-Konformitätserklärung nach Anhang VIII für die konkret gelieferte Verpackung
  2. auf Nachfrage einen Auszug aus der technischen Dokumentation - selten das komplette Dossier, das oft Betriebsgeheimnisse enthält
  3. gegebenenfalls ergänzende Prüfberichte oder Gutachten, etwa zur Recyclingfähigkeit

Der zweite Punkt verdient Aufmerksamkeit: Sie sind nicht verpflichtet, Ihre vollständige technische Dokumentation an Kunden herauszugeben. Vorlagepflichtig sind Sie gegenüber Marktüberwachungsbehörden. Gegenüber Handelspartnern gilt, was Sie vertraglich vereinbart haben.

Wo Zertifikate trotzdem eine Rolle spielen

Der Vollständigkeit halber: Freiwillige Prüfungen sind nicht wertlos. Ein Recyclingfähigkeitsgutachten nach einer anerkannten Methodik kann eine belastbare Grundlage für Ihre Bewertung nach Artikel 6 sein. Materialprüfberichte eines akkreditierten Labors sind gute Belege für die Stoffanforderungen.

Der Unterschied ist die Funktion: Solche Dokumente sind Bausteine innerhalb Ihrer technischen Dokumentation. Sie ersetzen weder die Konformitätserklärung noch die Dokumentation als Ganzes.

Was jetzt zu tun ist

Verpackungsportfolio inventarisieren. Sie brauchen die Nachweiskette je Verpackungstyp, nicht je Produkt. Der erste Schritt ist eine belastbare Liste, was Sie überhaupt in Verkehr bringen.

Datenlücken je Anforderung identifizieren. Für die meisten Unternehmen sind Rezyklatanteil und PFAS-Nachweise die schwächsten Punkte, weil beide Informationen tief in der Lieferkette liegen.

Lieferantenerklärungen systematisch einholen. Ohne Zulieferdaten lässt sich keine Konformitätserklärung tragfähig unterschreiben. Wer hier auf E-Mail-Anhänge und Tabellen setzt, verliert die Nachvollziehbarkeit.

Verantwortlichkeit festlegen. Die Konformitätserklärung wird von einer Person unterschrieben. Klären Sie vorher, wer das ist und auf welcher Grundlage sie unterschreibt.

Häufige Fragen

Brauche ich für jede Verpackung eine eigene Konformitätserklärung? Sie brauchen sie je Verpackungstyp. Identische Verpackungen mit gleicher Materialzusammensetzung lassen sich zusammenfassen, unterschiedliche Varianten nicht.

Wer unterschreibt die Konformitätserklärung? Eine zeichnungsberechtigte Person des Unternehmens, das die Verpackung in Verkehr bringt. Die Verantwortung lässt sich nicht an Lieferanten oder Dienstleister delegieren.

Mein Lieferant sagt, er habe die PPWR-Konformität bereits bestätigt. Reicht das? Nein, wenn Sie derjenige sind, der in Verkehr bringt. Die Erklärung Ihres Lieferanten ist ein Baustein Ihrer Dokumentation, nicht Ihr Ersatz dafür.

Gibt es Übergangsfristen? Einzelne Anforderungen der PPWR greifen gestaffelt zu späteren Terminen, insbesondere bei Kennzeichnung und Rezyklatquoten. Die Pflicht zu Konformitätserklärung und technischer Dokumentation selbst gilt seit dem 12. August 2026.

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Von der Zertifikatsfrage zur belastbaren Nachweiskette

Die gute Nachricht an der fehlenden Zertifizierung: Sie sind nicht von Auditterminen oder Zertifizierungsstellen abhängig. Die schlechte: Niemand nimmt Ihnen die Beweisführung ab.

Was am Ende zählt, ist die Datengrundlage. Wer Materialien, Gewichte, Rezyklatanteile und Lieferantennachweise strukturiert an einer Stelle führt, kann eine Konformitätserklärung in Minuten erzeugen und belegen. Wer die Daten aus verstreuten Tabellen zusammensuchen muss, kann sie im Ernstfall nicht vorlegen.

Wenn Sie einschätzen möchten, wie belastbar Ihre Nachweiskette aktuell ist: Mit Verpackungsexperten sprechen


Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum Stand September 2026 und stellt keine Rechtsberatung dar. Maßgeblich ist der Verordnungstext in seiner geltenden Fassung sowie die dazu ergehenden delegierten Rechtsakte.

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