Die meisten PPWR-Artikel, die Verpackungsmanager derzeit lesen, drehen sich um Recyclingfähigkeit, Rezyklatquoten und EPR-Registrierung. Artikel 12 - das Herzstück der neuen Kennzeichnungspflichten - taucht dabei meist nur als Randnotiz auf. Das ist ein teurer Fehler: Denn die Kennzeichnungsanforderungen betreffen jede einzelne Verpackungs-SKU, die ab August 2026 in der EU in Verkehr gebracht wird, und die nächste Eskalationsstufe kommt bereits 2028.

Dieser Beitrag liefert keine allgemeine PPWR-Einführung. Er liefert die artikelgenaue Pflichtenliste aus Art. 12 und Anhang VII - mit konkreten Fristen, Ausnahmen und einem Umsetzungsfahrplan, den Sie direkt in Ihre Projektplanung übernehmen können.


Was Artikel 12 PPWR tatsächlich verlangt - und wann

Die PPWR (Verordnung (EU) 2025/40) staffelt die Kennzeichnungspflichten in zwei klar getrennte Fristen. Wer beide verwechselt, riskiert entweder unnötige Sofortkosten oder einen Compliance-Gap kurz vor 2028.

Stufe 1: Ab 12. August 2026 - sofort wirksame Pflichtangaben

Ab dem 12. August 2026 müssen Verpackungen ein Identifikationsmerkmal (z. B. Chargen- oder Seriennummer) sowie Name, Marke, Postanschrift und elektronische Kontaktmöglichkeiten des Erzeugers tragen. Diese Angaben können direkt auf der Verpackung, per QR-Code oder in Begleitdokumenten gemacht werden - sofern die physische Anbringung nicht möglich ist.

Was das konkret bedeutet:

  • Identifikationsmerkmal: Typ-, Chargen- oder Seriennummer zur Rückverfolgbarkeit
  • Herstellerangaben: Name/Marke, Postanschrift, E-Mail oder Website
  • Importeurangaben: Wenn relevant, zusätzlich die Kontaktdaten des Importeurs
  • Sprachpflicht: Textinformationen müssen in allen Sprachen der Vertriebsmärkte vorliegen - wer in Dänemark verkauft, kennzeichnet auf Dänisch

Artikel 12 Absatz 5 der PPWR schreibt vor, dass Kennzeichnungen (einschließlich QR-Codes) dauerhaft angebracht, gut sichtbar und nicht leicht entfernbar sein müssen.

Ein kritischer Punkt, der oft übersehen wird: QR-Codes dürfen unter der PPWR nicht als vollständiger Ersatz für physisch aufgedruckte Pflichtangaben verwendet werden - bestimmte Informationen müssen weiterhin direkt auf der Verpackung stehen.

Stufe 2: Ab 12. August 2028 - harmonisierte EU-Kennzeichnung

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