Sechs Wochen. So viel Zeit liegt zwischen dem Inkrafttreten der EU-Verpackungsverordnung PPWR am 12. August 2026 und der Anwendbarkeit der Greenwashing-Richtlinie ECGT am 27. September 2026. Für viele Verpackungsteams bedeutet das: zwei Compliance-Projekte, zwei Fristen, zwei Mal Dokumentationsaufwand - und das in einem Zeitraum, der kürzer ist als ein typischer Artwork-Freigabeprozess.
Dabei greifen beide Regelwerke tief in dieselbe Datenbasis ein: die Materialzusammensetzung, die Recyclingfähigkeit und die Nachhaltigkeitseigenschaften jeder einzelnen Verpackung. Wer das versteht, kann aus zwei parallelen Projekten ein einziges machen.
Was die PPWR von Ihrer Verpackungskennzeichnung verlangt
Die PPWR (Verordnung (EU) 2025/40) wurde am 22. Januar 2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und trat am 11. Februar 2025 in Kraft. [1] Als EU-Verordnung gilt sie unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten - ohne nationalen Umsetzungsspielraum. [1]
Ab dem 12. August 2026 müssen Unternehmen nachweisen können, dass ihre Verpackungen die grundlegenden Vorgaben der Verordnung erfüllen - mit vollständigen Verpackungsdaten und einer nachvollziehbaren Dokumentation. [2] Die PPWR führt dabei schrittweise harmonisierte Kennzeichnungspflichten ein. [3]
Die wichtigsten Kennzeichnungsanforderungen im Überblick
Materialzusammensetzung (ab 2028): Verpackungen müssen mit gut lesbaren Piktogrammen zur Materialzusammensetzung gekennzeichnet sein - die konkreten Symbole werden durch EU-Durchführungsrechtsakte vor dem 12. August 2026 festgelegt. [1] Im deutschen Entwurf des Verpackungs-Durchführungsgesetzes (VerpackDG) sind zusätzlich Materialabkürzungen wie "PVC", "PET" oder "ALU" vorgesehen. [1]
QR-Code und digitale Kennzeichnung (ab 2029): Verpackungen können einen QR-Code oder einen anderen standardisierten offenen Datenträger enthalten. [1] Über diesen QR-Code lassen sich unter anderem Sortierhinweise für Verbraucher abrufen - also Informationen darüber, in welche Tonne welcher Verpackungsbestandteil gehört. [1]
Recyclingfähigkeitsgrade: Die PPWR teilt die Recyclingfähigkeit künftig in drei Leistungsstufen ein: von A (≥ 95 %) bis C (≥ 70 %). [4] Ab 2035 dürfen nur noch Verpackungen der Leistungsstufen A oder B in Verkehr gebracht werden. [4]
Konformitätserklärung (ab 12. August 2026): Bereits ab dem ersten Stichtag müssen Unternehmen für jede Verpackung eine Konformitätserklärung erstellen und eine technische Dokumentation mit belastbaren Material- und Rezyklatdaten sowie Informationen zur Recyclingfähigkeit vorhalten. [5]
Achtung Datenproblem: Die Kennzeichnungspflichten sind nicht nur eine Designaufgabe — sie setzen voraus, dass die nötigen Daten strukturiert vorliegen und abrufbar sind. Ein QR-Code auf der Verpackung ist nur so gut wie die Datenbasis dahinter. Wer die Anforderungen der PPWR erfüllen will, braucht eine belastbare digitale Grundlage. (LawCode)
Was die ECGT von Ihren Umweltaussagen verlangt
Die ECGT (Richtlinie (EU) 2024/825) ist das zweite große Regelwerk, das Verpackungsteams im Herbst 2026 trifft. Die Richtlinie trat am 26. März 2024 in Kraft und findet ab dem 27. September 2026 Anwendung. [6] Deutschland hat die Richtlinie im Februar 2026 durch zwei Gesetze - darunter das dritte Gesetz zur Änderung des UWG - in nationales Recht umgesetzt. [7]
Der Ausgangspunkt für die Regulierung: Laut einer Studie der EU-Kommission aus dem Jahr 2020 waren 53,3 Prozent der geprüften Umweltaussagen in der EU vage, irreführend oder unfundiert - 40 Prozent ließen sich schlicht nicht belegen. [8]
Was ab 27. September 2026 verboten ist
Die ECGT untersagt konkret:
- Generische Umweltaussagen ohne Nachweis: Begriffe wie "umweltfreundlich", "klimaneutral", "grün", "nachhaltig" oder "biologisch abbaubar" sind verboten, wenn die Umweltleistung des Produkts nicht nachgewiesen werden kann. [9]
- Selbst erstellte Nachhaltigkeitssiegel: Eigene Labels oder Logos, die Nachhaltigkeit suggerieren, sind nicht mehr zulässig - nur noch Siegel, die auf einem transparenten, unabhängigen Zertifizierungssystem basieren. [9]
- Klimaneutralitäts-Claims auf Basis von Kompensation: Aussagen wie "klimaneutral" oder "CO₂-neutral" sind für Produkte verboten, wenn diese Neutralität lediglich durch den Zukauf von CO₂-Zertifikaten erreicht wird. [9]
- Irreführende Teilaussagen: Es ist verboten, mit einer Eigenschaft zu werben, die nur einen kleinen Teil des Produkts betrifft, aber den Eindruck erweckt, das gesamte Produkt sei nachhaltig - etwa "aus Recyclingmaterial" ohne Spezifizierung, dass sich das nur auf die Verpackung bezieht. [9]
Was erlaubt bleibt: Konkrete, spezifische Aussagen mit klarer Datengrundlage. Statt "nachhaltige Verpackung" ist "Verpackung aus 70 Prozent recyceltem Kunststoff" zulässig - vorausgesetzt, die Zahl ist belegt. [10]
Die Sanktionen sind empfindlich
Verstöße gegen die ECGT können teuer werden: Mitgliedstaaten können Bußgelder von mindestens vier Prozent des Jahresumsatzes verhängen. [11] Darüber hinaus können Verstöße dazu führen, dass Unternehmen für bis zu zwölf Monate von öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen werden. [12] Und: Wettbewerber können klagen - wer mit vagen Umweltversprechen wirbt, während der Konkurrent in echte Nachhaltigkeit investiert, riskiert Unterlassungsklagen. [11]
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Jetzt PPWR- & ECGT-Readiness prüfenWo sich PPWR und ECGT überschneiden - und warum das eine Chance ist
Hier liegt der entscheidende Punkt, den viele Compliance-Teams übersehen: Beide Regelwerke verlangen im Kern dieselbe Datenbasis.
Die PPWR definiert die rechtlichen Mindeststandards für Verpackungen - Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteile, Schadstoffgrenzen. Die ECGT definiert, welche kommunikativen Aussagen über genau diese Verpackungseigenschaften gegenüber Verbrauchern zulässig sind. [13]
Das hat eine wichtige praktische Konsequenz: Umweltaussagen auf Verpackungen sind nach PPWR (Artikel 14) nur zulässig, wenn die Verpackung die PPWR-Mindestanforderungen überschreitet. [13] Wer also "100 % recycelbar" auf eine Verpackung druckt, die ohnehin nach PPWR recycelbar sein muss, wirbt mit einer Selbstverständlichkeit - und das gilt als irreführend. [13]

Die Synergie: PPWR-Daten als Fundament für belegbare Green Claims
Wer die PPWR-Konformitätserklärung sauber aufbaut, hat bereits den Großteil der Nachweise, die die ECGT für belegbare Umweltaussagen verlangt:
| PPWR-Datenpunkt | Verwendung für ECGT-Compliance |
|---|---|
| Materialzusammensetzung (Schichtaufbau, Gewichte) | Belegt Aussagen wie "Verpackung aus X % Recyclingmaterial" |
| Recyclingfähigkeitsbewertung (Stufe A/B/C) | Belegt oder widerlegt "recycelbar"-Claims |
| Rezyklatanteil (PCR-Quote) | Belegt konkrete Rezyklataussagen |
| Lieferantenzertifikate | Drittpartei-Nachweis für Materialeigenschaften |
| Konformitätserklärung | Audit-sichere Dokumentation für Behörden und Handelspartner |
Die Substanziierungsinfrastruktur, die für glaubwürdige Umweltaussagen unter der ECGT erforderlich ist, deckt sich weitgehend mit der Infrastruktur, die für die PPWR-Compliance benötigt wird. [14] Wer das eine aufbaut, baut faktisch auch das andere.
Typische Risikofälle aus der Praxis
Aus Verpackungsprojekten kennen wir diese wiederkehrenden Problemfälle:
- "100 % recycelbar" - obwohl es weder eine anerkannte Recyclingfähigkeitsbewertung noch eine Betrachtung der Sortier- und Verwertungsrealität im Zielmarkt gibt. [15]
- "Nachhaltige Verpackung" - ohne klare Definition, auf welche Kennzahlen (Rezyklatanteil, CO₂-Fußabdruck, Materialreduktion) sich das bezieht. [15]
- "Plastikfrei" - obwohl in Etiketten, Barrierschichten oder Klebstoffen weiterhin Kunststoffe enthalten sind. [15]
- "CO₂-neutral verpackt" - wenn lediglich Zertifikate eingekauft wurden, aber weder Bilanzierungsgrundlagen noch Kompensationsprojekte transparent dokumentiert sind. [15]
Alle vier Fälle sind nach ECGT ab dem 27. September 2026 abmahnfähig. Und alle vier lassen sich mit strukturierten Verpackungsdaten entweder belegen oder rechtzeitig korrigieren.
Der integrierte Compliance-Ansatz: Ein Projekt statt zwei
Statt PPWR und ECGT als getrennte Projekte zu behandeln, empfehlen wir einen gemeinsamen Datenaufbau in vier Schritten:
Wie Packa beide Anforderungen gleichzeitig bedient
Packa ist als zentrale Datenplattform für Verpackungsmanagement genau für diesen integrierten Ansatz gebaut. Die Plattform verbindet PPWR-Compliance und Green-Claims-Substantiierung in einer gemeinsamen Datenbasis:
Strukturierte Spezifikationsdaten: KI-gestützte Digitalisierung von Lieferanten-TDS, PDFs und ERP-Exporten in eine strukturierte, auditierbare Datenbasis - mit Materialzusammensetzung, Schichtaufbau, Rezyklatanteilen und Zertifikaten pro Verpackungsartikel.
PPWR-Compliance-Engine: Automatisierter Check jeder Verpackung gegen PPWR-Vorgaben, Recyclingfähigkeitsbewertung nach EU-Methodik und Generierung der Konformitätserklärung - direkt aus den Spezifikationsdaten.
Green-Claims-Substantiierung: Dieselben Materialdaten, die für die PPWR-Konformitätserklärung erfasst werden, stehen als Nachweis für Umweltaussagen bereit - versionssicher, audit-sicher, jederzeit abrufbar.
Lieferantenmanagement: Strukturierte Einholung fehlender Datenpunkte bei Lieferanten - statt punktuellem Nachtelefonieren.
Das Ergebnis: Kein doppelter Datenaufwand, keine parallelen Projekte, keine Compliance-Lücken zwischen PPWR und ECGT.
Fazit: Die Datenbasis entscheidet
PPWR und ECGT sind keine isolierten Compliance-Aufgaben - sie sind zwei Seiten derselben Medaille. Die PPWR verlangt, dass Verpackungen nachweislich nachhaltig gestaltet sind. Die ECGT verlangt, dass Kommunikation über diese Nachhaltigkeit belegbar ist. Wer die Datenbasis für das eine aufbaut, hat das andere bereits weitgehend gelöst.
Die sechs Wochen zwischen den beiden Stichtagen sind kein Puffer - sie sind ein Signal, dass beide Regelwerke zusammengedacht werden müssen. Verpackungsteams, die jetzt mit dem Aufbau einer strukturierten, digitalen Datenbasis beginnen, werden nicht nur compliant sein. Sie werden auch in der Lage sein, echte Nachhaltigkeitsleistungen glaubwürdig zu kommunizieren - und damit einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Unternehmen zu erzielen, die weiterhin auf vage Versprechen setzen.
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Mit Verpackungsexperten sprechenGilt die ECGT auch für B2B-Kommunikation auf Verpackungen?
Die ECGT richtet sich primär an Aussagen gegenüber Verbrauchern (B2C). Allerdings sind Verpackungsaufdrucke, die Endverbraucher sehen, eindeutig erfasst. Für reine B2B-Verpackungen ohne Verbraucherkontakt ist die Anwendbarkeit im Einzelfall zu prüfen. Unabhängig davon verlangen immer mehr Handelspartner und Retailer ECGT-konforme Nachweise — auch im B2B-Kontext.
Was passiert mit Lagerware, die vor dem 27. September 2026 produziert wurde?
Marken, die bis Ende August warten, sitzen im Moment des Durchsetzungsbeginns möglicherweise auf nicht konformer Lagerware. Die ECGT kennt keine Übergangsregelung für bereits produzierte Verpackungen. Planen Sie Artwork-Änderungen daher mit ausreichend Vorlaufzeit — typische Druckvorlagen-Zyklen dauern 3–6 Monate.
Ist die Green Claims Directive (GCD) noch relevant?
Die separate Green Claims Directive (COM(2023) 166) wurde von der EU-Kommission im Sommer 2025 zurückgezogen. Die ECGT ist damit die einzige aktuell rechtswirksame EU-Regelung gegen Greenwashing. Für Verpackungsteams bedeutet das: ECGT ist das maßgebliche Regelwerk — und es gilt ab 27. September 2026 ohne Ausnahme.
Welche Verpackungsartikel sind von der PPWR-Konformitätserklärung betroffen?
Die PPWR gilt für nahezu alle Verpackungen, die in der EU in Verkehr gebracht werden — Verkaufsverpackungen, Umverpackungen und Transportverpackungen. Die Konformitätserklärung ist für jede einzelne Verpackung zu erstellen und muss die Einhaltung der Artikel 5 bis 12 der PPWR bestätigen — insbesondere Stoffbeschränkungen, Minimierungsanforderungen und Recyclingfähigkeit.
Wie hoch sind die Bußgelder bei ECGT-Verstößen?
Die Mitgliedstaaten können Bußgelder von mindestens vier Prozent des Jahresumsatzes in den betroffenen Ländern verhängen. Bei großen Unternehmen können das Millionenbeträge sein. Zusätzlich drohen Gewinnabschöpfung, Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen für bis zu zwölf Monate sowie Abmahnungen durch Wettbewerber.



