Die meisten PPWR-Artikel, die Verpackungsmanager derzeit lesen, drehen sich um Recyclingfähigkeit, Rezyklatquoten und EPR-Registrierung. Artikel 12 - das Herzstück der neuen Kennzeichnungspflichten - taucht dabei meist nur als Randnotiz auf. Das ist ein teurer Fehler: Denn die Kennzeichnungsanforderungen betreffen jede einzelne Verpackungs-SKU, die ab August 2026 in der EU in Verkehr gebracht wird, und die nächste Eskalationsstufe kommt bereits 2028.

Dieser Beitrag liefert keine allgemeine PPWR-Einführung. Er liefert die artikelgenaue Pflichtenliste aus Art. 12 und Anhang VII - mit konkreten Fristen, Ausnahmen und einem Umsetzungsfahrplan, den Sie direkt in Ihre Projektplanung übernehmen können.


Was Artikel 12 PPWR tatsächlich verlangt - und wann

Die PPWR (Verordnung (EU) 2025/40) staffelt die Kennzeichnungspflichten in zwei klar getrennte Fristen. Wer beide verwechselt, riskiert entweder unnötige Sofortkosten oder einen Compliance-Gap kurz vor 2028.

Stufe 1: Ab 12. August 2026 - sofort wirksame Pflichtangaben

Ab dem 12. August 2026 müssen Verpackungen ein Identifikationsmerkmal (z. B. Chargen- oder Seriennummer) sowie Name, Marke, Postanschrift und elektronische Kontaktmöglichkeiten des Erzeugers tragen. Diese Angaben können direkt auf der Verpackung, per QR-Code oder in Begleitdokumenten gemacht werden - sofern die physische Anbringung nicht möglich ist.

Was das konkret bedeutet:

  • Identifikationsmerkmal: Typ-, Chargen- oder Seriennummer zur Rückverfolgbarkeit
  • Herstellerangaben: Name/Marke, Postanschrift, E-Mail oder Website
  • Importeurangaben: Wenn relevant, zusätzlich die Kontaktdaten des Importeurs
  • Sprachpflicht: Textinformationen müssen in allen Sprachen der Vertriebsmärkte vorliegen - wer in Dänemark verkauft, kennzeichnet auf Dänisch

Artikel 12 Absatz 5 der PPWR schreibt vor, dass Kennzeichnungen (einschließlich QR-Codes) dauerhaft angebracht, gut sichtbar und nicht leicht entfernbar sein müssen.

Ein kritischer Punkt, der oft übersehen wird: QR-Codes dürfen unter der PPWR nicht als vollständiger Ersatz für physisch aufgedruckte Pflichtangaben verwendet werden - bestimmte Informationen müssen weiterhin direkt auf der Verpackung stehen.

Stufe 2: Ab 12. August 2028 - harmonisierte EU-Kennzeichnung

Frühestens ab dem 12. August 2028 - oder 24 Monate nach Inkrafttreten der entsprechenden Durchführungsrechtsakte, je nachdem, was später eintritt - müssen alle Verpackungen mit einer harmonisierten, gut lesbaren Kennzeichnung zur Materialzusammensetzung versehen sein (Art. 12 Abs. 6 und 7 VO (EU) 2025/40).

Diese Kennzeichnung basiert auf Piktogrammen und muss auch für Menschen mit Behinderungen verständlich sein. Die bisherigen nationalen Abkürzungssysteme nach 97/129/EG dürfen für neu in Verkehr gebrachte Verpackungen dann nicht mehr verwendet werden.

Zusätzliche Pflichten ab 2028 je nach Verpackungstyp:

Verpackungstyp Zusätzliche Kennzeichnungspflicht
Kompostierbare Verpackungen Hinweis auf Kompostierbarkeit, Ausschluss Heimkompostierung
Mehrwegverpackungen Wiederverwendbarkeits-Label + QR-Code mit Rückgabeinfos
Verpackungen mit Rezyklatanteil Angabe des Rezyklatanteils (wenn freiwillig kommuniziert: nach Norm)
Alle Verpackungen Harmonisiertes Materialzusammensetzungs-Piktogramm

Für Mehrwegverpackungen wird ab dem 12. Februar 2029 ein harmonisiertes Wiederverwendbarkeits-Label Pflicht; zusätzliche Informationen zur Wiederverwendung müssen über einen QR-Code oder anderen offenen Datenträger zugänglich sein.


Anhang VII: Was in der technischen Dokumentation stehen muss

Artikel 12 ist nicht isoliert zu lesen. Die Kennzeichnungspflichten sind direkt mit der technischen Dokumentation nach Anhang VII verknüpft: Nur wer seine Verpackungsdaten vollständig und strukturiert vorliegen hat, kann korrekt kennzeichnen - und im Prüffall belegen, dass die Angaben stimmen.

Anhang VII verlangt unter anderem:

  • Beschreibung der Verpackung und ihrer Bestandteile (Materialien, Gewichte, Schichten)
  • Nachweise zur Recyclingfähigkeit und ggf. Kompostierbarkeit
  • Angaben zu Rezyklatanteilen (mit Berechnungsgrundlage)
  • Verweise auf angewandte Normen oder technische Spezifikationen
  • Konformitätserklärung nach Anhang VIII

Das Problem in der Praxis: Wer seine Verpackungsdaten noch in Excel-Tabellen, PDF-Datenblättern und ERP-Exporten verwaltet, kann diese Dokumentation nicht effizient aufbauen - und schon gar nicht aktuell halten, wenn sich Materialien oder Lieferanten ändern.

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Kennzeichnung ohne Datenbasis ist nicht möglich. Artikel 12 verlangt Angaben zur Materialzusammensetzung, zum Rezyklatanteil und zur Wiederverwendbarkeit – Informationen, die direkt aus der technischen Dokumentation nach Anhang VII kommen müssen. Wer seine Verpackungsdaten nicht strukturiert verwaltet, kann weder korrekt kennzeichnen noch eine prüffähige Konformitätserklärung vorlegen.


EPR-Kennzeichnung: Der dritte Baustein ab 2027

Neben den Pflichtangaben aus Art. 12 Abs. 1-5 und der harmonisierten Kennzeichnung ab 2028 kommt ein weiterer Baustein: Ab 2027 können Verpackungen, die in nationalen EPR-Systemen (z. B. Deutschland, Frankreich) registriert sind, mit einem EPR-Symbol gekennzeichnet werden - realisiert über QR-Code oder andere standardisierte digitale Markierungstechnologie. Dieses Symbol zeigt an, dass der Hersteller seine EPR-Pflichten erfüllt.

Die Konsequenz: Ein einziger QR-Code auf der Verpackung muss perspektivisch mehrere Informationsebenen bedienen - Materialzusammensetzung, Sortierhinweise, Rezyklatanteil, Wiederverwendungsinfos und EPR-Nachweis. Das ist kein Designproblem, sondern ein Datenmanagementproblem.


Ihr Umsetzungsfahrplan: Was wann zu tun ist


Die fünf häufigsten Fehler bei der Art.-12-Umsetzung

Aus der Arbeit mit über 300 Enterprise-Kunden sehen wir immer wieder dieselben Stolperstellen:

1. QR-Code als Vollersatz behandeln Der QR-Code ergänzt die physische Kennzeichnung - er ersetzt sie nicht. Pflichtangaben wie Herstellerangaben müssen direkt auf der Verpackung oder im Begleitdokument stehen.

2. Sprachversionen unterschätzen Wer in fünf EU-Märkten verkauft, braucht fünf Sprachversionen der Textangaben. Das ist kein Übersetzungsprojekt - es ist ein Datenmanagementprojekt, das in der Artwork-Planung berücksichtigt werden muss.

3. 2026 und 2028 verwechseln Die sofort wirksamen Pflichten (Identifikation, Herstellerangaben) und die harmonisierten Piktogramme (ab 2028) sind zwei getrennte Compliance-Stufen mit unterschiedlichen Anforderungen. Wer beides vermischt, investiert entweder zu früh in Artwork-Änderungen oder zu spät in die Datenbasis.

4. Lieferantendaten nicht einbeziehen Die Materialzusammensetzung für die Kennzeichnung kommt vom Verpackungslieferanten. Wer keine strukturierten Lieferantendaten hat, kann 2028 nicht korrekt kennzeichnen - egal wie gut das interne Datenmanagement ist.

5. Kennzeichnung als Designaufgabe behandeln Art. 12 ist keine Aufgabe für die Grafikabteilung. Es ist eine Compliance-Aufgabe, die saubere Verpackungsdaten, klare Verantwortlichkeiten und ein revisionssicheres Dokumentationssystem voraussetzt.


Was das für Ihre Verpackungsportfolio-Planung bedeutet

Die Kennzeichnungspflichten nach Art. 12 sind kein isoliertes Compliance-Thema. Sie sind der Spiegel Ihrer gesamten Verpackungsdatenqualität:

  • Keine strukturierten Materialdaten -> keine korrekte Materialzusammensetzungs-Kennzeichnung ab 2028
  • Keine Lieferantenanbindung -> keine verlässlichen Rezyklatanteil-Angaben
  • Keine SKU-übergreifende Datenbasis -> keine skalierbare QR-Code-Infrastruktur
  • Keine Artwork-Workflows -> keine effiziente Umsetzung der Sprachversionen

Unternehmen, die ihre Verpackungsdaten heute strukturieren, bauen gleichzeitig die Grundlage für die Konformitätserklärung nach Anhang VIII, die EPR-Registrierung und die Kennzeichnung nach Art. 12. Wer wartet, bis die Durchführungsrechtsakte für die Piktogramme veröffentlicht sind, hat für die Datenbasis bereits zu wenig Zeit.

Isometric illustration of a packaging manager at a desk reviewing a structured digital dashboard showing packaging SKU data, material composition fields, QR code previews, and compliance status indicators for multiple product lines, with a clean office environment and soft natural light

Fazit: Art. 12 ist ein Datenproblem, kein Designproblem

Die Kennzeichnungspflichten der PPWR sind technisch überschaubar - aber nur, wenn die Verpackungsdaten stimmen. Die Frist bis August 2026 für Stufe 1 ist bereits überschaubar kurz. Die Frist bis 2028 für die harmonisierten Piktogramme klingt komfortabel, ist es aber nicht: Die Durchführungsrechtsakte, die die genauen Piktogramm-Spezifikationen festlegen, werden voraussichtlich erst 2026/2027 veröffentlicht - und dann bleiben nur 24 Monate für die Umsetzung auf allen Verpackungslinien.

Verpackungsmanager, die jetzt ihre Datenbasis aufbauen, werden 2028 nicht in Zeitdruck geraten. Alle anderen werden es.