Stellen Sie sich vor, Ihr Unternehmen hat gerade eine neue Verpackungsserie gedruckt - mit dem Aufdruck "klimaneutral verpackt" und einem selbst entworfenen grünen Blatt-Logo. Ab dem 27. September 2026 ist genau das ein Wettbewerbsverstoß, der ohne weitere Einzelfallprüfung abgemahnt werden kann.
Die Richtlinie (EU) 2024/825 - bekannt als ECGT oder EmpCo-Richtlinie - untersagt generische Umweltaussagen, kompensationsbasierte "klimaneutral"-Label, Nachhaltigkeitslabel ohne Zertifizierungssystem sowie unbelegte künftige Umweltverpflichtungen. Deutschland hat die Richtlinie im Februar 2026 mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des UWG in nationales Recht umgesetzt.
Was das konkret für Verpackungstexte bedeutet - und wie Sie Ihre Claims rechtssicher reformulieren - zeigt dieser Artikel.
Warum Packaging Manager jetzt handeln müssen
Weder die EU-Richtlinie noch das deutsche Umsetzungsgesetz sehen eine Übergangsfrist oder Abverkaufsfrist für bereits produzierte Produkte vor. Der Bundestag hat die Bundesregierung zwar aufgefordert, sich bei der EU-Kommission für eine Abverkaufsfrist von einem Jahr einzusetzen - ob die EU ihre Vorgaben dahingehend noch aufweichen wird, ist eher unwahrscheinlich.
Sie haben bis zum 27. September 2026 Zeit, Aussagen zu inventarisieren, Verpackungen umzugestalten und Substantiierungsakten aufzubauen. Marken, die bis Ende August warten, sitzen im Moment des Durchsetzungsbeginns auf nicht konformer Lagerware.
Die neuen Verbote gelten ohne weitere Irreführungsprüfung. Sobald ein Unternehmen eine dieser Praktiken nutzt, liegt automatisch ein Wettbewerbsverstoß vor. Damit wird die Nachhaltigkeitswerbung wesentlich strenger reguliert als bisher. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, Sanktionen festzulegen, die "wirksam, verhältnismäßig und abschreckend" sind - mit Bußgeldern von bis zu 4 % des Jahresumsatzes.
Teil 1: Pauschal verbotene Claims - ohne Wenn und Aber
Diese Aussagen landen ab dem 27. September 2026 auf der "schwarzen Liste" des UWG. Kein Gericht prüft den Einzelfall - der Verstoß ist automatisch gegeben.
"Klimaneutral" auf Basis von CO₂-Kompensation
Aussagen wie "klimaneutral" oder "CO₂-neutral" sind für Produkte verboten, wenn diese Neutralität lediglich durch den Zukauf von CO₂-Zertifikaten erreicht wird. Unternehmen sollen dazu motiviert werden, ihre Emissionen tatsächlich zu reduzieren, anstatt sie nur auszugleichen. Über das Engagement in Klimaschutzprojekten darf weiterhin informiert werden - aber nicht mehr unter dem Label der Produktneutralität.
Wer behauptet, sein Produkt sei "klimaneutral durch Kompensationszertifikate", ohne die Emissionen am Produkt selbst zu reduzieren, fällt unter das Verbot. Die ECGT akzeptiert nur Aussagen, die auf substantieller Emissionsreduktion am Produkt basieren - Kompensation darf nur den residuellen Rest betreffen.
| ❌ Verboten ab Sept. 2026 | ✅ Rechtssichere Alternative | Benötigter Nachweis |
|---|---|---|
| Klimaneutral verpackt | Verpackungsemissionen seit 2021 um 38 % reduziert (Scope 1+2) | LCA-Bericht nach ISO 14040/14044 |
| CO₂-neutral durch Kompensation | Wir investieren in zertifizierte Klimaschutzprojekte — unabhängig von unserer Emissionsreduktion | Kein Produktclaim, nur Unternehmenskommunikation |
| Klimafreundliche Verpackung | 100 % der Verpackungsproduktion mit Ökostrom (TÜV-zertifiziert) | Energiezertifikat des Lieferanten |
| Klimaneutral bis 2030 | Reduktionsziel –50 % CO₂ bis 2030 (Basisjahr 2022, SBTi-validiert) | Öffentlicher Umsetzungsplan + unabhängige Drittprüfung |
"Umweltfreundlich", "nachhaltig", "grün" - ohne Spezifizierung
Pauschale Begriffe wie "umweltfreundlich", "umweltschonend", "grün", "ökologisch", "klimafreundlich", "umweltverträglich", "CO₂-neutral" oder "biologisch abbaubar" sind künftig verboten, wenn sie nicht eindeutig belegt werden können. Sie sind nur ausnahmsweise zulässig, wenn eine sogenannte anerkannte hervorragende Umweltleistung nach der Richtlinie vorliegt.
Artikel 1 der ECGT definiert dafür drei alternative Wege: das EU-Umweltzeichen nach Verordnung (EG) Nr. 66/2010, offiziell anerkannte nationale ISO-14024-Typ-I-Umweltzeichen wie der Blaue Engel oder das Österreichische Umweltzeichen, oder Umwelthöchstleistungen nach sonstigem Unionsrecht, etwa Klasse A der EU-Energieverbrauchskennzeichnung.
Praxisbeispiel: Ein Modekonzern suggerierte durch das Wort "Conscious" eine komplett nachhaltige Herstellung, obwohl sich die Aussage nur auf die Verwendung von Biobaumwolle bezog. Oder: "72 % weniger CO₂" auf einer Milchverpackung, obwohl nur die Verpackungsemissionen reduziert waren, nicht die des Inhalts.
Generische Nachhaltigkeitslogos ohne offizielle Zertifizierung
Selbst erstellte Siegel oder Logos, die Nachhaltigkeit suggerieren, sind nicht mehr zulässig. Künftig dürfen nur noch Nachhaltigkeitssiegel verwendet werden, die auf einem transparenten, unabhängigen und für alle zugänglichen Zertifizierungssystem basieren (z. B. der "Blaue Engel") oder von staatlichen Stellen vergeben werden.
In der EmpCo-Richtlinie ist ein Nachhaltigkeitssiegel definiert als ein "freiwilliges öffentliches oder privates Vertrauenssiegel, Gütezeichen oder Ähnliches, mit dem Ziel, ein Produkt oder eine Dienstleistung hinsichtlich ökologischer oder sozialer Vorteile zu fördern oder kenntlich zu machen." Alles, was Siegel- oder Stempelcharakter hat - also grafisch abgehoben vom umgebenden Text, mit Umrandung, optisch wie ein Stempel - wird sehr schnell als Siegel gelten.
Das selbst entworfene grüne Blatt-Logo auf Ihrer Verpackung, das "Nachhaltig produziert" suggeriert? Ab September 2026 ein klarer Verstoß - egal wie gut gemeint.
Irreführende Reichweite: Cherry Picking
Es ist verboten, nachhaltige Aussagen zu einem Produkt zu treffen, die in Wahrheit nur einen Teil davon betreffen. Ein nachhaltiger Verpackungskarton macht nicht das ganze Produkt nachhaltig.
"Hergestellt aus Recyclingmaterial" ist unzulässig, wenn nur die Verpackung betroffen ist. Zulässig wäre: "Verpackung besteht zu 100 % aus Recyclingmaterial." Ein kleiner sprachlicher Unterschied - rechtlich ist er entscheidend.
Teil 2: Claims, die nur mit Nachweis erlaubt sind
Diese Aussagen sind nicht grundsätzlich verboten - aber sie erfordern konkrete, prüfbare Belege. Fehlen diese, werden sie ebenfalls zum Verstoß.
"Recyclebar" - nur wenn die Infrastruktur tatsächlich existiert
Der Claim "recyclebar" klingt harmlos, ist aber einer der häufigsten Fallstricke. Eine Verpackung darf nur als recyclingfähig eingestuft werden, wenn eine funktionierende Recyclinginfrastruktur vorliegt. Geprüft wird das mittels eines Einzelnachweises über den tatsächlichen Recyclingbedarf von Unternehmen.
Dies ist der Fall, sobald ein Nachweis für Sortier- und Verwertungskapazitäten vorliegt, die über 80 Prozent des Stoffstroms decken. Liegen diese Kapazitäten bei weniger als 20 Prozent, ist der Einzelnachweis über die Verwertung sofort erforderlich.
Konkretes Problem: Eine Verpackung aus PLA (biobasierter Kunststoff) als "recyclebar" zu bezeichnen, ist in Deutschland derzeit nicht zulässig. Für Verpackungen auf der Basis von biologisch abbaubaren oder kompostierbaren Kunststoffen, PLA, Zellulosehydrat, Keramik oder Naturmaterialien wie Holz ist grundsätzlich vom Fehlen einer Recyclinginfrastruktur auszugehen.
| Verpackungsmaterial | Claim "recyclebar" | Benötigter Nachweis |
|---|---|---|
| Karton/Wellpappe | ✅ Grundsätzlich möglich | ZSVR-Mindeststandard-Konformität |
| PET-Flasche | ✅ Grundsätzlich möglich | Recyclingfähigkeitsbewertung nach ZSVR |
| PLA-Becher | ❌ Nicht ohne Einzelnachweis | Nachweis über 80 % Sortier-/Verwertungskapazität |
| Verbundmaterial (z. B. Tetra Pak) | ⚠️ Nur mit Einzelnachweis | Nachweis tatsächlicher Verwertung im Zielmarkt |
Recyclatanteil-Angaben - nur mit Lieferantenzertifikaten
"Enthält 30 % Recyclingmaterial" ist ein beliebter Claim - aber ohne lückenlose Dokumentation der Lieferkette ist er ab September 2026 angreifbar. Als Belege gelten anerkannte Zertifizierungssysteme mit unabhängiger Drittprüfung, ISO-Normen und Technical Standards, wissenschaftliche Studien mit Peer-Review sowie methodisch fundierte LCA-Berechnungen nach ISO 14040/14044. Dazu zählen auch nachweisbare technische Eigenschaften wie Recyclatanteil mit Materialnachweis.
Das bedeutet in der Praxis: Sie brauchen Lieferantenzertifikate, die den Recyclatanteil belegen - und diese Dokumente müssen strukturiert und abrufbar vorliegen, wenn eine Behörde oder ein Wettbewerber nachfragt.
"Biologisch abbaubar" - nur unter spezifizierten Bedingungen
Begriffe wie "biologisch abbaubar" müssen auf anerkannten Zertifizierungssystemen beruhen. Hier geht es nicht um Marketing, sondern um wissenschaftliche Erkenntnisse und anerkannte Normen.
Ein Claim wie "biologisch abbaubar" ohne Angabe der Bedingungen (industrielle Kompostierung? Heimkompostierung? In welchem Zeitraum?) ist nach der ECGT eine pauschale Umweltaussage - und damit verboten. Zulässig wäre: "Kompostierbar unter industriellen Bedingungen nach EN 13432 (zertifiziert durch [Zertifizierungsstelle])."
Unsicher, welche Ihrer Verpackungsaussagen ab September 2026 noch zulässig sind? Unsere Verpackungsexperten prüfen Ihre Claims und zeigen, welche Nachweise Sie benötigen.
Mit Verpackungsexperten sprechenTeil 3: Was erlaubt bleibt - und wie man Claims rechtssicher formuliert
Die gute Nachricht: Nachhaltige Kommunikation ist weiterhin möglich. Nachhaltige Werbung bleibt möglich, sofern sie transparent, konkret und wahrheitsgemäß erfolgt. Unternehmen können und sollen weiterhin auf Umweltvorteile hinweisen, nur eben ohne Greenwashing, dafür mit belastbaren Fakten.
Die Formel für rechtssichere Claims lautet:
Spezifische Eigenschaft + konkreter Bezug + messbarer Wert + Nachweis
Hier sind bewährte Formulierungsmuster:
- ❌ "Nachhaltige Verpackung" -> ✅ "Verpackung aus 70 Prozent recyceltem Kunststoff" oder "Verpackung mit FSC-Mix-Zertifikat"
- ❌ "Umweltfreundlich produziert" -> ✅ "100 % der für die Herstellung dieser Verpackungen verwendeten Energie stammen aus erneuerbaren Quellen"
- ❌ "Klimaneutral" (via Kompensation) -> ✅ "Wir investieren in zertifizierte Klimaschutzprojekte" - der entscheidende Unterschied: keine Neutralitätsbehauptung für das Produkt selbst. Über Klimaschutz-Engagement darf also weiterhin informiert werden - nur eben ehrlich.
- ❌ "Aus Recyclingmaterial" (für ganzes Produkt) -> ✅ "Verpackung besteht zu 100 % aus Recyclingmaterial (Nachweis: [Zertifikat])"
- ❌ "Biologisch abbaubar" (ohne Bedingung) -> ✅ "Kompostierbar unter industriellen Bedingungen nach EN 13432"
Aussagen wie "30 Prozent weniger CO₂ als das Vorgänger-Produkt" sind zulässig, wenn die Berechnung methodisch sauber, dokumentiert und nachvollziehbar ist. Vergleichende Claims funktionieren also - aber nur mit sauberer Methodik.

Teil 4: 5-Schritte-Checkliste zur Überprüfung bestehender Verpackungsaussagen
Wie Packa dabei hilft: Nachweise strukturiert und audit-sicher bereitstellen
Das eigentliche Problem vieler Unternehmen ist nicht der gute Wille - es ist die fehlende Datenbasis. Lieferantenzertifikate liegen als PDFs in verschiedenen Postfächern. Recyclingfähigkeitsbewertungen sind in Excel-Tabellen verstreut. Materialzusammensetzungen stecken in technischen Datenblättern, die niemand systematisch erfasst hat.
Genau hier setzt Packa an. Die Plattform digitalisiert technische Spezifikationsdaten aus PDFs, Excel und ERP-Exporten in eine strukturierte, audit-sichere Datenbasis - in unter 2,5 Minuten pro Spezifikation. Lieferantenzertifikate, Recyclingfähigkeitsbewertungen und Materialzusammensetzungen sind zentral hinterlegt und jederzeit abrufbar.
Das bedeutet für Packaging Manager und Marketing-Teams: Wenn ein Wettbewerber oder eine Behörde einen Claim hinterfragt, können Sie den Nachweis in Minuten liefern - nicht in Wochen.
Fazit: Compliance als Wettbewerbsvorteil
Wer transparent und ehrlich über Umweltleistungen kommuniziert, profitiert langfristig: Die neuen Regeln schaffen gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Marktteilnehmer und stärken das Vertrauen der Verbraucher in echte Nachhaltigkeitsbemühungen.
Für Packaging Manager und Marketing-Teams bedeutet das: Die Arbeit, die jetzt in die Überprüfung und Reformulierung von Claims fließt, ist keine Bürde - sie ist eine Investition in Glaubwürdigkeit. Unternehmen, die ihre Verpackungsaussagen auf eine solide Datenbasis stellen, werden ab September 2026 einen klaren Vorteil gegenüber Wettbewerbern haben, die noch auf vage Formulierungen setzen.
Die Zeit läuft. Verpackungsproduktion hat Vorlaufzeiten von mehreren Monaten. Wer jetzt mit dem Claim-Audit beginnt, hat noch ausreichend Zeit für rechtssichere Druckbilder.
Prüfen Sie mit Packa, welche Ihrer Verpackungsaussagen ab September 2026 noch zulässig sind — und welche Nachweise Sie für Ihre Claims benötigen.
Jetzt Green-Claims-Readiness prüfenDieser Artikel gibt den Rechtsstand Juni 2026 wieder und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Den vollständigen Text der ECGT-Richtlinie finden Sie auf [1]. Weiterführende Informationen zu Verpackungs-Compliance bietet auch unser [2].




