Seit 2024 zahlen Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte in Deutschland eine Abgabe in den Einwegkunststofffonds. Grundlage ist das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG), mit dem Deutschland die erweiterte Herstellerverantwortung aus Artikel 8 der EU-Einwegkunststoffrichtlinie (EU) 2019/904 umsetzt Bundesgesetzblatt 2023 I Nr. 124. Mit dem Geld finanzieren Kommunen die Reinigung von Straßen und Parks sowie die Entsorgung achtlos weggeworfener Einwegkunststoffe.

Für Verpackungsverantwortliche ist das Gesetz leicht zu übersehen: Es läuft komplett getrennt vom Verpackungsrecht, hat ein eigenes Register (DIVID statt LUCID), eigene Fristen und eine eigene Behörde. Wer Lebensmittelverpackungen, Getränkebecher oder Folienverpackungen in Verkehr bringt, hat deshalb in der Regel zwei Registrierungs- und Meldepflichten parallel.

Dieser Beitrag erklärt, wer zahlen muss, welche Produkte erfasst sind, welche Abgabesätze gelten und wie die Registrierung und die jährliche Meldung über DIVID ablaufen.

Was das Einwegkunststofffondsgesetz regelt

Das EWKFondsG ist seit Mai 2023 in Kraft. Die Abgabepflicht gilt für Mengen ab dem Kalenderjahr 2024, gezahlt wurde erstmals 2025 BMUKN, Fragen und Antworten zum Einwegkunststofffondsgesetz.

Das Prinzip ist einfach:

  • Hersteller registrieren sich beim Umweltbundesamt (UBA) auf der Plattform DIVID.
  • Sie melden jedes Jahr bis zum 15. Mai, wie viel Kilogramm der betroffenen Produkte sie im Vorjahr in Verkehr gebracht haben.
  • Das UBA setzt per Abgabebescheid die Abgabe fest: gemeldete Masse mal Abgabesatz.
  • Der Fonds zahlt das Geld an Kommunen und andere Anspruchsberechtigte aus.

Anders als im Verpackungsrecht gibt es keine dualen Systeme und keinen Wettbewerb um Lizenzentgelte. Die Abgabe ist gesetzlich festgelegt und fließt direkt an den Fonds.

Welche Produkte betroffen sind

Erfasst sind ausschließlich die in Anlage 1 des Gesetzes genannten Produkte, sofern sie ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen Anlage 1 EWKFondsG:

  1. Lebensmittelbehälter, etwa für Speisen zum Sofortverzehr oder To-go
  2. Tüten und Folienverpackungen mit Lebensmitteln zum Sofortverzehr
  3. Getränkebehälter bis 3 Liter, einschließlich Verschlüsse und Deckel (Glas- oder Metallbehälter mit Kunststoffverschluss sind ausgenommen)
  4. Getränkebecher, einschließlich Verschlüsse und Deckel
  5. Leichte Kunststofftragetaschen unter 50 Mikrometer Wandstärke
  6. Feuchttücher
  7. Luftballons, außer für industrielle Zwecke
  8. Tabakprodukte mit Filtern und Filter
  9. Feuerwerkskörper, neu seit 1. Januar 2026

Für Verpackungsteams sind vor allem die ersten vier Kategorien relevant. Entscheidend ist die Frage, ob ein Produkt in eine dieser Kategorien fällt. Die bloße Tatsache, dass eine Verpackung Kunststoff enthält, reicht nicht.

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Viele Produkte sind gleichzeitig Verpackung im Sinne des Verpackungsrechts und Einwegkunststoffprodukt im Sinne des EWKFondsG. Ein Kaffeebecher to go braucht deshalb sowohl eine Registrierung in LUCID samt Systembeteiligung als auch eine Registrierung auf DIVID samt Abgabe. Das eine ersetzt das andere nicht.

Wer als Hersteller gilt

Hersteller im Sinne des Gesetzes ist, wer die Produkte gewerbsmäßig als Erster in Deutschland auf dem Markt bereitstellt. Das gilt für Produzenten, Befüller, Verkäufer und Importeure, auch beim Fernabsatz § 3 EWKFondsG. Hersteller ist außerdem, wer im Ausland sitzt und per Fernabsatz direkt an Endnutzer in Deutschland verkauft.

Für Hersteller ohne Sitz in Deutschland ist ein Bevollmächtigter Pflicht. Er übernimmt die meisten Pflichten, nicht aber die Registrierung und die jährliche Meldung: Beides muss der ausländische Hersteller selbst erledigen § 10 EWKFondsG.

Registrierung auf DIVID

Die Plattform DIVID des Umweltbundesamts ist seit April 2024 in Betrieb. Für die Registrierung wird ein ELSTER-Organisationszertifikat benötigt. Wer neu Produkte in Verkehr bringt, muss sich vor dem ersten Inverkehrbringen registrieren BMUKN FAQ.

Ohne Registrierung gilt ein Vertriebsverbot: Nicht registrierte Hersteller dürfen die Produkte weder bereitstellen noch anbieten. Seit 2025 dürfen auch Online-Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister nicht registrierte Hersteller nicht mehr bedienen § 9 EWKFondsG.

Die jährliche Meldung bis 15. Mai

Bis zum 15. Mai jedes Jahres melden Hersteller Art und Masse der im Vorjahr in Verkehr gebrachten Produkte in Kilogramm § 11 EWKFondsG. Die Meldung muss grundsätzlich durch einen registrierten Sachverständigen, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater bestätigt werden.

Ausgenommen von dieser Prüfpflicht sind derzeit Hersteller mit weniger als 100 Kilogramm. Diese Grenze steigt ab 1. Januar 2027 auf 10.000 Kilogramm. Nach Angaben der IT-Recht Kanzlei gilt die neue Grenze bereits für die Meldung der Mengen 2026, die im Mai 2027 fällig ist IT-Recht Kanzlei. Das UBA kann im Einzelfall trotzdem eine Prüfung verlangen.

Wichtig: Eine Bagatellgrenze für Registrierung, Meldung oder Zahlung gibt es nicht. Auch kleine Mengen müssen gemeldet und bezahlt werden.

Abgabesätze

Die Abgabesätze stehen in § 2 der Einwegkunststofffondsverordnung (EWKFondsV) und gelten seit 2024 unverändert EWKFondsV:

Abgabesätze nach § 2 EWKFondsV (Euro je Kilogramm)
ProduktkategorieEuro / kg
Lebensmittelbehälter0,177
Tüten und Folienverpackungen0,876
Getränkebehälter ohne Pfand0,181
Getränkebehälter mit Pfand0,001
Getränkebecher1,236
Leichte Kunststofftragetaschen3,801
Feuchttücher0,061
Luftballons4,340
Tabakprodukte mit Filtern / Filter8,972

Die Unterschiede sind beträchtlich. Ein Kilogramm Getränkebecher kostet rund siebenmal so viel wie ein Kilogramm Lebensmittelbehälter. Für Unternehmen mit großen Mengen lohnt es sich deshalb, die Zuordnung zu den Kategorien sauber zu dokumentieren.

Das Gesetz sieht vor, die Sätze spätestens alle drei Jahre zu überprüfen. Die erste Überprüfung ist bis Ende 2026 fällig; ein Entwurf für neue Sätze lag bei Redaktionsschluss nicht vor.

Abgabebescheid und Zahlung

Auf Basis der Meldung erlässt das UBA einen Abgabebescheid. Die Abgabe ist einen Monat nach Zugang fällig. Bei verspäteter Zahlung fällt ein Säumniszuschlag von 1 Prozent pro Monat an, und ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Wer gar nicht meldet, muss damit rechnen, dass das UBA die Mengen schätzt § 13 EWKFondsG.

Bußgelder

Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten § 26 EWKFondsG:

  • Bis zu 100.000 Euro bei fehlender Registrierung und bei Verstößen gegen das Vertriebsverbot
  • Bis zu 10.000 Euro bei anderen Verstößen, etwa einer fehlenden oder fehlerhaften Meldung oder einem nicht benannten Bevollmächtigten

Zuständig ist das Umweltbundesamt.

Was sich 2026 und 2027 ändert

info Note

Feuerwerkskörper sind seit 1. Januar 2026 erfasst. Hersteller, die schon vorher am Markt waren, müssen sich bis 31. Dezember 2026 auf DIVID registrieren. Die Abgabe gilt ab den Mengen 2027; die erste Meldung ist am 15. Mai 2028 fällig. Der Abgabesatz von 0,691 Euro je Kilogramm liegt bislang nur als Referentenentwurf vor.

  • Feuerwerk: Registrierung seit 2026, Abgabe ab 2027 IT-Recht Kanzlei. Der Entwurf einer Änderungsverordnung schlägt 0,691 Euro je Kilogramm vor BMUKN, Referentenentwurf.
  • Prüfpflicht: Die Schwelle für die Testatpflicht steigt ab 2027 von 100 auf 10.000 Kilogramm.
  • Abgabesätze: Die gesetzliche Überprüfung ist bis Ende 2026 fällig.
  • Rechtsstreit: Gegen das Gesetz sind Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Eine Entscheidung lag bei Redaktionsschluss nicht vor; bis dahin gelten alle Pflichten unverändert.

Verhältnis zum Verpackungsrecht

Seit 12. August 2026 gilt in Deutschland das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) anstelle des bisherigen Verpackungsgesetzes. Am Einwegkunststofffonds ändert das nichts: Beide Regime bestehen nebeneinander.

Verpackungsrecht (VerpackDG) Einwegkunststofffonds (EWKFondsG)
Register LUCID (Zentrale Stelle Verpackungsregister) DIVID (Umweltbundesamt)
Erfasst alle Verpackungen nur Produkte aus Anlage 1
Zahlung an duale Systeme (Lizenzentgelt) Einwegkunststofffonds (Abgabe)
Höhe vertraglich, je System gesetzlich festgelegt
Jährliche Frist Vollständigkeitserklärung 15. Mai Mengenmeldung 15. Mai

Wie die Registrierung im Verpackungsrecht funktioniert, erklärt unser Beitrag zum LUCID-Verpackungsregister. Was sich mit dem VerpackDG geändert hat, lesen Sie in Verpackungsgesetz 2026: VerpackDG und PPWR.

So gehen Sie vor

1
Produkte zuordnen

Prüfen Sie Ihr Portfolio gegen Anlage 1: Welche Artikel sind Lebensmittelbehälter, Folienverpackungen, Getränkebehälter oder Becher aus Kunststoff? Dokumentieren Sie die Zuordnung je Artikel.

2
Auf DIVID registrieren

Registrierung mit ELSTER-Organisationszertifikat vor dem ersten Inverkehrbringen. Ausländische Hersteller benennen zusätzlich einen Bevollmächtigten.

3
Mengen erfassen

Erfassen Sie Kunststoffgewicht und Stückzahlen je Kategorie laufend, nicht erst im Mai. Am einfachsten aus denselben Verpackungsdaten, die Sie auch für LUCID nutzen.

4
Meldung bis 15. Mai

Jahresmenge des Vorjahres melden und, je nach Menge, durch Sachverständigen, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater bestätigen lassen.

5
Abgabebescheid prüfen und zahlen

Bescheid gegen die eigene Meldung abgleichen und innerhalb eines Monats zahlen.

Häufige Fragen

help_outlineGibt es eine Mindestmenge, unter der man nicht zahlen muss?expand_more

Nein. Registrierung, Meldung und Abgabe gelten ab dem ersten Kilogramm. Eine Mengenschwelle gibt es nur für die Pflicht, die Meldung prüfen zu lassen: derzeit 100 kg, ab 2027 10.000 kg.

help_outlineErsetzt die Registrierung in LUCID die Registrierung auf DIVID?expand_more

Nein. LUCID gehört zum Verpackungsrecht, DIVID zum Einwegkunststofffonds. Wer betroffene Produkte in Verkehr bringt, braucht in der Regel beide Registrierungen.

help_outlineWann muss die Meldung abgegeben werden?expand_more

Jedes Jahr bis zum 15. Mai für die Mengen des Vorjahres.

help_outlineWir sitzen nicht in Deutschland. Was gilt für uns?expand_more

Wer per Fernabsatz direkt an Endnutzer in Deutschland verkauft, ist Hersteller und muss einen Bevollmächtigten in Deutschland benennen. Registrierung und Meldung bleiben aber Pflicht des Herstellers selbst.

help_outlineSind auch Verpackungen aus Papier mit Kunststoffbeschichtung erfasst?expand_more

Das Gesetz erfasst Produkte, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen. Auch beschichtete Becher oder Verbundverpackungen können deshalb betroffen sein. Klären Sie Grenzfälle anhand der Produktbeschreibungen in Anlage 1 und der Hinweise des Umweltbundesamts.

Eine Datenbasis für zwei Meldepflichten

Der größte Aufwand beim Einwegkunststofffonds entsteht nicht bei der Meldung selbst, sondern bei der Frage, welche Artikel betroffen sind und wie viel Kunststoff sie enthalten. Diese Informationen liegen in den meisten Unternehmen bereits vor, nur verteilt auf Einkauf, Spezifikationen und Vertriebsdaten. Wer Materialzusammensetzung und Mengen je Artikel zentral pflegt, kann daraus sowohl die LUCID- als auch die DIVID-Meldung ableiten.


Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum Stand Oktober 2026 und stellt keine Rechtsberatung dar. Maßgeblich sind das Einwegkunststofffondsgesetz und die Einwegkunststofffondsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie die Hinweise des Umweltbundesamts.

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