Stellen Sie sich vor, zwei Verpackungen liegen nebeneinander auf dem Tisch: eine PET-Flasche und ein Multilayer-Pouch mit Barriereschicht. Beide wiegen 25 Gramm. Beide landen im gleichen EPR-System. Aber ab 2030 werden sie regulatorisch und finanziell in völlig verschiedenen Welten leben - weil die PPWR Recyclingfähigkeit nicht mehr als Ja/Nein-Frage behandelt, sondern als messbaren Leistungsgrad.

Dieser Leitfaden schlüsselt die offizielle Bewertungsmethodik Schritt für Schritt auf: Wie die Leistungsstufen definiert sind, welche Faktoren in die Bewertung einfließen, was die delegierten Rechtsakte regeln - und was jede Stufe konkret für Ihre EPR-Gebühren bedeutet.


Was die PPWR unter "Recyclingfähigkeit" versteht

Die alte Verpackungsrichtlinie ließ viel Interpretationsspielraum. Die PPWR (Verordnung (EU) 2025/40) ist seit dem 11. Februar 2025 in Kraft und gilt ab dem 12. August 2026 unmittelbar in allen 27 EU-Mitgliedstaaten - ohne nationale Umsetzung. Das bedeutet: Kein nationales Schlupfloch, kein Interpretationspuffer.

Artikel 6 der PPWR definiert Recyclingfähigkeit zweistufig:

  1. Design for Recycling (DfR) - ab 2030: Die Verpackung muss so gestaltet sein, dass sie nach dem Stand der Technik recycelt werden kann und die entstehenden Sekundärrohstoffe Primärrohstoffe ersetzen können.
  2. Recycled at Scale (RaS) - ab 2035: Die Verpackung muss nicht nur theoretisch recycelbar sein, sondern tatsächlich in bedeutenden Mengen über die EU-Infrastruktur gesammelt, sortiert und recycelt werden.

Das ist ein fundamentaler Unterschied zur bisherigen Praxis: Eine Verpackung kann gut gestaltet sein und trotzdem scheitern, wenn die Sortier- oder Recyclinginfrastruktur fehlt.


Die Leistungsstufen A bis E: Was steht im Verordnungstext?

Das Grading-System ist in Anhang II der Verordnung (EU) 2025/40 festgelegt und misst den Anteil einer Verpackungseinheit - berechnet nach Gewicht -, der effektiv recycelt werden kann.

PPWR-Leistungsstufen für Recyclingfähigkeit (Anhang II, VO (EU) 2025/40)
LeistungsstufeRecyclingfähigkeit (Gewicht)Ab 2030Ab 2038EPR-Gebühren
A≥ 95 %✅ Zulässig✅ ZulässigNiedrigste Gebühren
B≥ 80 %✅ Zulässig✅ ZulässigNiedrige Gebühren
C≥ 70 %✅ Zulässig❌ VerbotenErhöhte Gebühren
D / E< 70 %❌ Verboten❌ VerbotenHöchste Gebühren / Marktausschluss

Wichtige Klarstellung: Die Schwellenwerte (A ≥ 95 %, B ≥ 80 %, C ≥ 70 %) sind direkt im Verordnungstext verankert - die delegierten Rechtsakte werden die Bewertungsmethodik konkretisieren, aber die Grenzwerte selbst nicht mehr verändern.

Alles, was unter 70 % fällt, gilt als "technisch nicht recyclingfähig" und darf ab dem 1. Januar 2030 nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Verpackungen der Stufe C sind bis 2038 zulässig - danach müssen alle Verpackungen mindestens Stufe B erreichen.


Was die delegierten Rechtsakte regeln - und was noch offen ist

Hier liegt die größte Planungsunsicherheit für Verpackungsmanager: Die EU-Kommission muss die Design-for-Recycling-Kriterien und die detaillierte Bewertungsmethodik bis zum 1. Januar 2028 durch delegierte Rechtsakte festlegen (Artikel 6 Absatz 4, VO (EU) 2025/40).

Was die delegierten Rechtsakte konkretisieren werden:

  • Trennbarkeit von Komponenten: Lassen sich Deckel, Etiketten, Barriereschichten und andere Bestandteile im Sortierprozess effektiv trennen?
  • Sortiereffizienz: Ist die Verpackung mit gängigen NIR-Sortiertechnologien erkennbar und trennbar?
  • Rezyklat-Qualität: Ist das entstehende Sekundärmaterial hochwertig genug, um Primärrohstoffe zu ersetzen?
  • Besorgniserregende Stoffe: Beeinträchtigen Substanzen wie PFAS oder Schwarzpigmente die Recyclingfähigkeit?

Was noch nicht feststeht: Ob die Bewertung auf Laborebene oder anhand von EU-Infrastrukturmodellen erfolgt, und wie stark regionale Unterschiede in Sortieranlagen berücksichtigt werden.

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Zeitfalle beachten: Zwischen der Veröffentlichung der delegierten Rechtsakte (geplant 2028) und dem Inkrafttreten der Grading-Pflicht (2030) liegen nur 24 Monate. Wer erst 2028 mit der Portfoliobewertung beginnt, hat kaum Zeit für Redesigns, Lieferantenwechsel und neue Konformitätserklärungen.

Brücke bis 2028: ISO 18604 und EN 13430

Bis die delegierten Rechtsakte vorliegen, bleiben ISO 18604 und EN 13430 die anerkannten Bewertungsstandards in der Branche. Wer heute eine Recyclingfähigkeitsbewertung nach diesen Normen durchführt, schafft eine belastbare Datenbasis, die sich direkt in die künftige PPWR-Methodik überführen lässt - ohne Doppelarbeit.


Wie die Leistungsstufe Ihre EPR-Gebühren beeinflusst

Das ist der Punkt, der in vielen Compliance-Diskussionen zu kurz kommt: Die Leistungsstufe ist kein rein regulatorisches Label - sie ist ein direkter Kostenfaktor.

Gemäß Artikel 6 Absatz 8 der PPWR müssen die EPR-Entsorgungstarife 18 Monate nach Inkrafttreten der entsprechenden Rechtsakte nach Recyclingfähigkeits-Leistungsstufen gestaffelt werden. Das bedeutet: Sobald die delegierten Rechtsakte 2028 in Kraft treten, läuft die Uhr - und ab ca. Mitte 2029 müssen alle nationalen EPR-Systeme die Gebühren an die PPWR-Grade koppeln.

Die Logik dahinter ist ein Bonus-Malus-System: Verpackungen mit höherer Recyclingfähigkeit zahlen niedrigere Gebühren, schwer recycelbare Verpackungen zahlen mehr. Konkrete Beispiele aus bestehenden Märkten zeigen die Größenordnung: In den Niederlanden können hochrecyclingfähige Kunststoffverpackungen wie PET-Flaschen oder HDPE-Behälter Rabatte von bis zu 50 Cent pro Kilogramm gegenüber dem Standardtarif erhalten.

Für Unternehmen mit großen Verpackungsportfolios bedeutet das: Die Leistungsstufe einer Verpackung ist keine abstrakte Compliance-Kennzahl, sondern ein direkter Hebel auf die jährlichen EPR-Kosten - in jedem der 27 EU-Märkte gleichzeitig.

Was das konkret für verschiedene Verpackungstypen bedeutet

  • Mono-Material PET-Flasche (klares PET, kein Schwarzpigment, leicht trennbarer Deckel): Realistische Einstufung Stufe A oder B - niedrigste EPR-Gebühren, langfristig marktzugelassen.
  • Glasflasche mit Metalldeckel und Papieretikett (leicht trennbar): Stufe A möglich - wenn Deckel und Etikett ohne Werkzeug separierbar sind.
  • Multilayer-Pouch mit Barriereschicht (PE/PET-Laminat, nicht trennbar): Typischerweise Stufe D oder E - ab 2030 nicht mehr verkehrsfähig, heute schon höchste EPR-Gebühren.
  • Kartonverpackung mit PE-Beschichtung (Verbundmaterial, schwer trennbar): Je nach Trennbarkeit Stufe C oder schlechter - ab 2038 vom Markt ausgeschlossen, wenn keine Redesign-Maßnahmen ergriffen werden.

Die zwei Bewertungsphasen: Design vs. Praxis

Ab 2035 kommt eine zweite Bewertungsebene hinzu, die viele Unternehmen noch nicht auf dem Radar haben:

Phase 1 (ab 2030): Design for Recycling - Bewertet wird, ob die Verpackung theoretisch recycelbar ist, basierend auf Materialzusammensetzung und Designmerkmalen.

Phase 2 (ab 2035): Recycled at Scale - Bewertet wird, ob die Verpackung tatsächlich in bedeutenden Mengen recycelt wird. Eine Verpackung kann designtechnisch Stufe A erreichen und trotzdem scheitern, wenn die Sammlung, Sortierung oder Recyclinginfrastruktur in der EU nicht ausreicht.

Das ist besonders relevant für neuartige Materialien und Verpackungsformate, die zwar recycelbar gestaltet sind, aber noch keine etablierten Recyclingströme haben.


Schritt für Schritt: Wie Sie Ihre Verpackung heute bewerten

1
Verpackungsportfolio strukturieren

Erfassen Sie alle Verpackungseinheiten mit vollständiger Materialzusammensetzung auf Komponentenebene — nicht nur auf Gesamtverpackungsebene. Recyclingfähigkeit hängt von jedem einzelnen Bestandteil ab: Primärverpackung, Deckel, Etikett, Barriereschicht, Klebstoff.

2
Komponentenweise Trennbarkeit prüfen

Können alle Komponenten im Sortierprozess effektiv getrennt werden? Prüfen Sie: Sind Etiketten wasserlöslich oder leicht ablösbar? Ist der Deckel aus einem kompatiblen Material? Gibt es Barriereschichten, die das Recycling des Hauptmaterials kontaminieren?

3
Bewertung nach ISO 18604 / EN 13430 durchführen

Bis die PPWR-delegierten Rechtsakte 2028 vorliegen, sind diese Normen die anerkannte Brücke. Eine Bewertung nach diesen Standards liefert heute schon eine belastbare Einschätzung der zu erwartenden Leistungsstufe und ist direkt in die künftige PPWR-Methodik überführbar.

4
Leistungsstufe und EPR-Kostenauswirkung modellieren

Ordnen Sie jede Verpackung einer vorläufigen Leistungsstufe zu und berechnen Sie die EPR-Gebührenauswirkung für jeden Markt, in dem Sie aktiv sind. Verpackungen der Stufe D/E brauchen sofortigen Redesign-Plan — sie sind ab 2030 nicht mehr verkehrsfähig.

5
Redesign-Roadmap und Konformitätsdokumentation aufbauen

Priorisieren Sie Verpackungen nach Risiko (Stufe D/E zuerst, dann C) und Volumen. Dokumentieren Sie alle Bewertungen audit-sicher — die PPWR verlangt eine Konformitätserklärung (DoC) pro Verpackungstyp, die die angewandte Recyclingfähigkeitsbewertungsmethode ausweist.


Der interaktive Schnellcheck: Welche Leistungsstufe erreicht Ihre Verpackung?


Was das für Ihre Compliance-Strategie bedeutet

Drei Erkenntnisse, die in der Praxis oft übersehen werden:

1. Stufe C ist keine sichere Lösung. Wer heute auf Stufe C optimiert, muss 2038 erneut redesignen. Wer direkt auf Stufe B oder A zielt, spart eine komplette Redesign-Runde - inklusive Lieferantenverhandlungen, Artwork-Änderungen und neuer Konformitätserklärungen.

2. Das Grading gilt auf Komponentenebene. Eine PET-Flasche mit einem nicht trennbaren PVC-Schrumpfetikett kann trotz hochwertigem Hauptmaterial auf Stufe C oder schlechter abrutschen. Die schwächste Komponente zieht die Gesamtbewertung nach unten.

3. EPR-Gebühren sind ein Portfolioproblem. Unternehmen mit 500 SKUs, von denen 30 % in Stufe D/E fallen, tragen eine überproportionale EPR-Last - und ein erhebliches Marktausschlussrisiko ab 2030. Die Portfolioanalyse ist deshalb keine einmalige Compliance-Aufgabe, sondern ein kontinuierlicher Prozess.


Häufige Fragen zur PPWR-Recyclingfähigkeitsbewertung

help_outlineMüssen wir schon jetzt eine Recyclingfähigkeitsbewertung durchführen?expand_more

Die formale Pflicht zur Bewertung nach PPWR-Leistungsstufen greift ab 2030 — aber die Konformitätserklärung (DoC), die ab dem 12. August 2026 für jede Verpackung erforderlich ist, muss bereits die angewandte Recyclingfähigkeitsbewertungsmethode ausweisen. Wer heute bewertet, hat außerdem mehr Zeit für Redesigns und Lieferantenwechsel.

help_outlineWas passiert, wenn unsere Verpackung Stufe D oder E erreicht?expand_more

Verpackungen der Stufen D und E dürfen ab dem 1. Januar 2030 nicht mehr in der EU in Verkehr gebracht werden. Zusätzlich fallen heute schon die höchsten EPR-Gebühren an. Sofortiger Handlungsbedarf: Redesign-Optionen prüfen, Lieferanten einbinden, Zeitplan für Markteinführung der neuen Verpackung festlegen.

help_outlineWann kommen die delegierten Rechtsakte mit der genauen Bewertungsmethodik?expand_more

Die EU-Kommission muss die Design-for-Recycling-Kriterien bis zum 1. Januar 2028 durch delegierte Rechtsakte festlegen. Es gibt Diskussionen über mögliche Verzögerungen (Environmental Omnibus, Dezember 2025), aber kein bestätigtes neues Datum. Unternehmen sollten nicht auf die delegierten Rechtsakte warten, sondern jetzt mit ISO 18604 / EN 13430 als Brückenstandard arbeiten.

help_outlineGilt die Bewertung für jede einzelne Verpackungskomponente oder für die Gesamtverpackung?expand_more

Die Bewertung erfolgt auf Ebene der Verpackungseinheit — aber alle Komponenten (Primärverpackung, Deckel, Etikett, Barriereschicht, Klebstoff) fließen in die Gesamtbewertung ein. Eine nicht trennbare Komponente aus einem nicht recyclingfähigen Material kann die Gesamteinstufung erheblich verschlechtern.

help_outlineWie wirken sich die EPR-Gebühren konkret auf verschiedene Leistungsstufen aus?expand_more

Die genauen Gebührensätze variieren nach Land und EPR-System. Das Prinzip ist EU-weit einheitlich: Stufe A zahlt die niedrigsten Gebühren, Stufe B etwas mehr, Stufe C erhöhte Gebühren. Verpackungen unter 70 % (D/E) sind ab 2030 nicht mehr verkehrsfähig. Bestehende Märkte wie die Niederlande zeigen, dass die Differenz zwischen gut und schlecht recyclingfähigen Verpackungen mehrere Dutzend Cent pro Kilogramm betragen kann.