Noch 65 Tage. Am 12. August 2026 gilt die PPWR in allen 27 EU-Mitgliedstaaten - ohne Übergangsfrist für neue Verpackungen, ohne nationale Spielräume. Viele Unternehmen haben seit der Verabschiedung der Verordnung auf eines gewartet: offizielle Klarstellungen der EU-Kommission zu den zahlreichen Auslegungsfragen, die in der Praxis aufgetaucht sind.

Am 30. März 2026 veröffentlichte die Europäische Kommission genau das: ein offizielles Guidance-Dokument (C(2026) 2151 final) sowie einen begleitenden FAQ-Katalog zur Verordnung (EU) 2025/40. [1] Ziel ist es, eine einheitliche Anwendung der neuen Verpackungsregeln in der gesamten EU zu erleichtern und Compliance für Wirtschaftsakteure und Mitgliedstaaten zu vereinfachen. [2]

Dieser Artikel analysiert, was die Guidance konkret klärt, wo weiterhin Unsicherheit besteht - und was Regulatory Affairs, Packaging Manager und Geschäftsführung jetzt ableiten können.


Warum die Guidance überhaupt nötig war

Die PPWR (Verordnung (EU) 2025/40) trat am 11. Februar 2025 in Kraft und gilt ab dem 12. August 2026 allgemein in der EU. [3] Sie ersetzt die bisherige Verpackungsrichtlinie 94/62/EG und führt erstmals unmittelbar anwendbares EU-Recht für Verpackungen ein - ohne nationale Umsetzungsspielräume.

Das Problem: Zwischen Verabschiedung und Anwendungsdatum blieben viele Auslegungsfragen offen. Wer gilt als "Hersteller" im Sinne der PPWR - der Produzent der Verpackung oder der Markeninhaber? Welche Verpackungen fallen überhaupt in den Scope? Wie ist mit Altbeständen umzugehen? [4]

Die Guidance reagiert auf genau diese Praxisfragen. [5] Wichtig dabei: Weder das Guidance-Dokument noch die FAQs ersetzen, ergänzen oder ändern die Bestimmungen der PPWR selbst. [2] Die verbindliche Auslegung des EU-Rechts bleibt dem Gerichtshof der Europäischen Union vorbehalten. Dennoch schafft die Guidance erhebliche Planungssicherheit - und ist für alle Compliance-Entscheidungen bis August 2026 maßgeblich.


Die wichtigsten Klarstellungen im Überblick

1. Rollen-Definitionen: Hersteller, Erzeuger, Importeur

Eine der meistdiskutierten Fragen war die Rollenverteilung entlang der Lieferkette. Die Guidance bringt hier wesentliche Klarheit.

Hersteller (Manufacturer): Die Guidance stellt klar, dass es in der Lieferkette nur einen Hersteller geben kann - und dass dieser durch die Designverantwortung oder den Markennamen bestimmt wird. [6] Wer die Verpackungsspezifikationen festlegt oder sein Markenzeichen auf der Verpackung anbringt, gilt als Hersteller - unabhängig davon, wer die Verpackung physisch produziert. [7]

Erzeuger vs. Produzent (Producer): Der Erzeuger im EPR-Sinne ist diejenige Einheit, die Verpackungen erstmals in einem Mitgliedstaat in Verkehr bringt - und trägt die finanzielle Verantwortung für die Entsorgungsinfrastruktur in diesem Land. [7] Daraus folgt: Eine Verpackungseinheit kann EU-weit einen einzigen Hersteller haben, aber in jedem Mitgliedstaat einen anderen Erzeuger. [7]

Importeur: Hier schließt die Guidance eine wichtige Lücke. Eine bloße Niederlassung ohne eigene Rechtspersönlichkeit kann nicht als "Importeur" im Sinne der PPWR auftreten. Auch eine reine Umsatzsteuer-Registrierung in einem EU-Mitgliedstaat reicht nicht aus, um die Importeurspflichten zu übernehmen. [4] Nicht-EU-Hersteller müssen entweder eine rechtlich selbstständige Tochtergesellschaft in der EU gründen oder einen bevollmächtigten Vertreter benennen.

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Praxis-Hinweis Rollenbestimmung: Viele Unternehmen unterschätzen, dass sie gleichzeitig mehrere Rollen innehaben können — z. B. als Hersteller für selbst entwickelte Verpackungen und als Importeur für zugekaufte Verpackungen aus Drittländern. Die Guidance empfiehlt, die Rolle für jede einzelne Verpackungsart separat zu bestimmen. Lassen Sie diese Einordnung von einem spezialisierten Rechtsberater prüfen.

2. Konformitätserklärung nach Anhang VIII: Scope und Pflichtinhalt

Ab dem 12. August 2026 darf keine Verpackung mehr in der EU in Verkehr gebracht werden, ohne dass eine gültige Konformitätserklärung (Declaration of Conformity, DoC) gemäß Artikel 39 und Anhang VIII der PPWR vorliegt. [8] Die Guidance klärt mehrere praktische Fragen dazu:

  • Scope: Die DoC ist für jede eigenständige Verpackungsart erforderlich. Ähnliche Varianten können in einer Erklärung zusammengefasst werden, sofern Materialzusammensetzung, Aufbau und Recyclingeigenschaften identisch sind. [9]
  • Kombinierte Erklärung: Unterliegt eine Verpackung mehreren EU-Rechtsakten, kann eine einzige kombinierte Konformitätserklärung ausgestellt werden - sofern die relevanten Rechtsakte klar benannt sind. [10]
  • Pflichtangaben nach Anhang VIII: Eindeutige Identifikationsnummer, Name und Anschrift des Erzeugers, klare Identifikation der Verpackungsart, formelle Konformitätserklärung zu den Artikeln 5-12 sowie Datum und Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person. [11]
  • Aufbewahrung: Die technische Dokumentation nach Anhang VII muss den Behörden auf Verlangen zugänglich sein. [11]

Die DoC ist kein statisches Dokument: Bei Änderungen der Verpackung oder der Rechtslage muss sie aktualisiert werden. [12]

3. Übergangsfristen für bestehende Verpackungen

Ein zentraler Praxisaspekt: Was gilt für Verpackungen, die vor dem 12. August 2026 produziert wurden?

Die Guidance ist hier eindeutig: Verpackungen, die vor dem 12. August 2026 rechtmäßig "in Verkehr gebracht" wurden - also Gegenstand eines Verkaufsangebots nach Abschluss der Fertigung waren - dürfen als Altbestand weiter verkauft werden. [4] Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Inverkehrbringens, nicht die spätere physische Lieferung oder der Endverkauf. [13]

Für laufende Neuproduktion gilt hingegen: Es gibt keine Übergangsfrist. [14] Jede Verpackung, die nach dem Stichtag neu in Verkehr gebracht wird, muss vollständig PPWR-konform sein.

4. Kennzeichnungsanforderungen: Was ab wann gilt

Die Guidance schafft auch bei der vieldiskutierten Kennzeichnungspflicht Klarheit - und entschärft den unmittelbaren Handlungsdruck etwas:

Die harmonisierte EU-Kennzeichnung für die Materialzusammensetzung wird erst ab dem 12. August 2028 verbindlich - oder 24 Monate nach Inkrafttreten des entsprechenden Durchführungsrechtsakts. [15] Nationale Kennzeichnungssysteme nach der alten Richtlinie 97/129/EG dürfen für neu in Verkehr gebrachte Verpackungen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr verwendet werden. [13]

Für Lebensmittelkontaktverpackungen gilt hingegen bereits ab August 2026 ein striktes PFAS-Verbot ohne jede Übergangsfrist. [4]


Was weiterhin unklar bleibt: Die offenen delegierten Rechtsakte

Die Guidance schafft wichtige Klarheit - aber sie kann nicht ersetzen, was die EU-Kommission noch nicht entschieden hat. Stand April 2026 stehen noch 29 delegierte Rechtsakte der Europäischen Kommission aus. [14] Für Unternehmen bedeutet das: Viele technische Details sind noch nicht final definiert.

Die wichtigsten ausstehenden Regelwerke:

Thema Erwarteter Erlass Auswirkung
Design-for-Recycling (DfR)-Kriterien bis Januar 2028 Recyclingfähigkeitsklassen A/B/C noch nicht bindend
Methodik Rezyklatanteil Kunststoff bis Dezember 2026 Berechnungsgrundlage für Quoten fehlt noch
Harmonisierte Kennzeichnung (Piktogramme) bis August 2028 Konkrete Gestaltung der Sortierpiktogramme offen
Leerraumberechnung (Empty Space Ratio) bis Februar 2028 50%-Regel für Gruppen-/Transportverpackungen noch nicht operationalisiert
Wiederverwendbarkeits-Kriterien bis Februar 2027 Reuse-Targets noch nicht vollständig definiert

[16] [17]

Was bedeutet das für die Praxis? Unternehmen, die heute Verpackungen für 2030 neu entwickeln, arbeiten gegen technische Spezifikationen, die noch nicht vollständig existieren. [14] Das ist kein Grund zur Untätigkeit - aber ein Argument dafür, Flexibilität in aktuelle Designentscheidungen einzubauen und die delegierten Rechtsakte aktiv zu verfolgen.

lightbulb Tip

Tipp für Regulatory Affairs: Beobachten Sie das offizielle EU-Amtsblatt und die Kommissions-Website aktiv. Die FAQ zur PPWR wird laufend aktualisiert — neue Klarstellungen können kurzfristig erscheinen. EU-Kommission FAQ PPWR


Konkrete Handlungsempfehlungen: Was Unternehmen jetzt tun können

Die Guidance gibt Unternehmen eine klare Grundlage - aber sie ersetzt keine interne Umsetzungsarbeit. Hier sind die Prioritäten für die verbleibenden Wochen:

1
Rollenklärung für jede Verpackungsart

Bestimmen Sie für jede Verpackungsart in Ihrem Portfolio, welche Rolle Ihr Unternehmen einnimmt: Hersteller, Importeur oder Erzeuger im EPR-Sinne. Nutzen Sie den Entscheidungsbaum oben als ersten Orientierungspunkt — lassen Sie das Ergebnis aber von einem spezialisierten Rechtsberater validieren, insbesondere bei komplexen Lieferketten oder Drittland-Importen.

2
Konformitätserklärungen nach Anhang VIII aufsetzen

Starten Sie jetzt mit der Erstellung der DoC für Ihre wichtigsten Verpackungsarten. Priorisieren Sie nach Risiko: Lebensmittelkontaktverpackungen (PFAS-Pflicht ab August 2026), Verpackungen mit hohem Volumen und Verpackungen, für die Lieferantendaten noch fehlen. Nutzen Sie ein strukturiertes Template, das alle Pflichtangaben nach Anhang VIII abdeckt.

3
Technische Dokumentation nach Anhang VII aufbauen

Die DoC ist nur so stark wie die dahinterliegende technische Dokumentation. Sammeln Sie Materialspezifikationen, Lieferantenerklärungen, Prüfberichte und Recyclingbewertungen — und hinterlegen Sie diese in einem zentralen, auditfähigen System. Fehlende Lieferantendaten sind der häufigste Engpass kurz vor dem Stichtag.

4
PFAS-Status für Lebensmittelkontaktverpackungen klären

Für Lebensmittelkontaktverpackungen gilt ab dem 12. August 2026 ein striktes PFAS-Limit ohne Übergangsfrist. Fordern Sie von Ihren Lieferanten Prüfberichte an und wenden Sie ggf. das von der Kommission empfohlene dreistufige Testverfahren an (Gesamtfluor → organisches Fluor → TOP-Analyse).

5
Delegierte Rechtsakte im Blick behalten

Richten Sie ein internes Monitoring für ausstehende delegierte Rechtsakte ein — insbesondere für DfR-Kriterien (erwartet Januar 2028) und die Rezyklatanteil-Methodik (erwartet Dezember 2026). Bauen Sie Flexibilität in aktuelle Verpackungsdesigns ein, die für 2030 ausgelegt sind.

6
Rechtsberatung für komplexe Fälle einholen

Die Guidance klärt viele Fragen — aber nicht alle. Bei unklarer Rollenbestimmung, grenzüberschreitenden Lieferketten, Drittland-Importen oder Verpackungen unter mehreren EU-Rechtsakten ist spezialisierte Rechtsberatung unerlässlich. Handeln Sie jetzt, nicht im Juli.

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Wie Packa die Guidance-Anforderungen in der Plattform abbildet

Die Guidance macht deutlich: PPWR-Compliance ist kein einmaliges Projekt, sondern ein dauerhafter Datenprozess. Wer Verpackungsdaten in Excel-Listen und E-Mail-Ketten verwaltet, wird die Anforderungen an Dokumentation, Lieferantennachweise und auditfähige Konformitätserklärungen nicht skalierbar erfüllen können.

Packa ist die einzige EU-native Plattform, die genau diesen Prozess strukturiert abbildet:

  • Konformitätserklärungen nach Anhang VIII: Packa generiert auditfähige DoCs automatisch aus den hinterlegten Verpackungsdaten - inklusive aller Pflichtangaben und Verweise auf die technische Dokumentation.
  • Technische Dokumentation nach Anhang VII: Alle Materialspezifikationen, Lieferantenerklärungen und Prüfberichte werden zentral verwaltet und sind jederzeit abrufbar.
  • Rollenmanagement: Die Plattform unterstützt die Zuordnung von Hersteller-, Importeur- und Erzeuger-Rollen auf Verpackungsartikel-Ebene - entsprechend den Klarstellungen der Guidance.
  • PFAS- und Schadstoff-Tracking: Grenzwerte für PFAS und Schwermetalle werden automatisch gegen Lieferantendaten geprüft.
  • Delegierte Rechtsakte: Sobald neue Rechtsakte in Kraft treten, werden die Compliance-Checks in der Plattform entsprechend aktualisiert - ohne manuellen Aufwand für Ihre Teams.

Packa wurde aus 850+ realen Verpackungsprojekten mit über 300 Enterprise-Kunden entwickelt. Das bedeutet: Die Plattform kennt die Datenlücken, die in der Praxis auftreten - und schließt sie systematisch.

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Fazit: Die Guidance ist ein Meilenstein - aber kein Freifahrtschein

Die EU-Kommissions-Guidance vom 30. März 2026 ist das wichtigste Interpretationsdokument, das die Verpackungsbranche seit Verabschiedung der PPWR erhalten hat. Sie klärt zentrale Fragen zu Rollen, Konformitätserklärungen, Altbeständen und Kennzeichnung - und gibt Unternehmen eine belastbare Grundlage für ihre Compliance-Entscheidungen.

Gleichzeitig gilt: Die Guidance ändert nichts an den Fristen. Der 12. August 2026 rückt näher, und die Konformitätserklärung nach Anhang VIII ist eine der ersten Pflichten, die ab diesem Tag verbindlich sind. Wer jetzt noch nicht mit der Dokumentation begonnen hat, sollte das in den nächsten Wochen nachholen - strukturiert, datenbasiert und mit klarer Rollenverantwortung.

help_outlineGilt die PPWR-Guidance als rechtsverbindlich?expand_more

Nein. Die Guidance und die FAQs der EU-Kommission sind Auslegungshilfen, keine Rechtsakte. Sie ändern, ergänzen oder ersetzen die Bestimmungen der PPWR nicht. Die verbindliche Auslegung des EU-Rechts obliegt dem Gerichtshof der Europäischen Union. Dennoch sind sie für die Praxis maßgeblich, da sie die offizielle Interpretation der Kommission widerspiegeln.

help_outlineMuss ich für jede einzelne Verpackung eine eigene Konformitätserklärung erstellen?expand_more

Für jede eigenständige Verpackungsart ist eine DoC erforderlich. Ähnliche Varianten können in einer Erklärung zusammengefasst werden, sofern Materialzusammensetzung, Aufbau und Recyclingeigenschaften identisch sind. Bei abweichenden Materialien oder Designmerkmalen, die die Konformität beeinflussen, ist eine separate DoC auszustellen.

help_outlineWas passiert mit Verpackungen, die ich vor dem 12. August 2026 produziert habe?expand_more

Verpackungen, die vor dem Stichtag rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden — also Gegenstand eines Verkaufsangebots nach Abschluss der Fertigung waren — dürfen als Altbestand weiter verkauft werden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Inverkehrbringens, nicht die spätere Lieferung oder der Endverkauf. Für laufende Neuproduktion gilt keine Übergangsfrist.

help_outlineWann müssen Kennzeichnungspflichten erfüllt sein?expand_more

Die harmonisierte EU-Kennzeichnung für die Materialzusammensetzung wird erst ab dem 12. August 2028 verbindlich (oder 24 Monate nach Inkrafttreten des entsprechenden Durchführungsrechtsakts). Für Lebensmittelkontaktverpackungen gilt jedoch bereits ab August 2026 ein striktes PFAS-Verbot ohne Übergangsfrist.

help_outlineWas ist der Unterschied zwischen Hersteller und Erzeuger in der PPWR?expand_more

Der Hersteller (Manufacturer) ist für die Konformität der Verpackung verantwortlich und wird durch die Designverantwortung oder den Markennamen bestimmt — es kann nur einen Hersteller pro Verpackungseinheit geben. Der Erzeuger (Producer) im EPR-Sinne ist die Einheit, die Verpackungen erstmals in einem bestimmten Mitgliedstaat in Verkehr bringt, und trägt die finanzielle Verantwortung für die Entsorgungsinfrastruktur in diesem Land. Eine Verpackung kann EU-weit einen Hersteller, aber in jedem Mitgliedstaat einen anderen Erzeuger haben.