Stellen Sie sich vor, Ihre meistverkaufte Produktlinie trägt seit Jahren den Aufdruck "nachhaltig verpackt" - und ab dem 27. September 2026 ist genau diese Formulierung ohne wissenschaftlichen Nachweis verboten. Kein Übergangsjahr, keine Gnadenfrist. Wer an diesem Stichtag noch nicht konforme Ware im Handel hat, riskiert Abmahnungen, Bußgelder und Reputationsschäden.

Das ist keine Zukunftsmusik. Die EU-Richtlinie (EU) 2024/825 - bekannt als "Empowering Consumers for the Green Transition" (ECGT) - gilt ab dem 27. September 2026 in allen 27 EU-Mitgliedstaaten, [1] und Deutschland hat sie bereits im Februar 2026 in nationales Recht umgesetzt. [2]

Für Packaging Manager, Sustainability Manager und Regulatory-Affairs-Teams bedeutet das: Die Verpackung ist nicht mehr nur ein Designthema - sie ist ein Compliance-Dokument.


Warum die EU jetzt handelt: Das Greenwashing-Problem in Zahlen

Der Gesetzgeber hat einen klaren Befund. Eine Studie der EU-Kommission aus dem Jahr 2020 ergab, dass 53,3 % von 150 untersuchten Umweltaussagen in der EU vage, irreführend oder unbegründet waren - und 40 % vollständig unbelegt. [3]

Das bedeutet: Mehr als jede zweite grüne Aussage auf einem Produkt oder einer Verpackung hielt einer Überprüfung nicht stand. Begriffe wie "umweltfreundlich", "grün" oder "klimaneutral" wurden jahrelang ohne jede Substanz verwendet - und Verbraucher konnten das kaum erkennen. [4]

Die ECGT ist die Antwort der EU auf dieses strukturelle Problem. Sie ist Teil des europäischen Green Deals und ändert zwei bestehende Verbraucherschutzgesetze: die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UCPD) und die Verbraucherrechterichtlinie. [5] Damit greift sie auf eine bereits bestehende Durchsetzungsinfrastruktur zurück - nationale Verbraucherschutzbehörden in allen 27 Mitgliedstaaten sind sofort zuständig, ohne dass neue Behörden geschaffen werden müssen.

Isometric illustration of a product packaging line in a modern factory, with compliance documents, certification badges and a calendar showing September 2026 in the foreground, clean and professional atmosphere

Was die ECGT konkret verbietet: Die vier neuen Per-se-Verbote

Die Richtlinie erweitert die sogenannte "Schwarze Liste" des Wettbewerbsrechts um vier neue Tatbestände. Diese gelten als per se unlauter - ein Gericht muss den Einzelfall nicht mehr prüfen. [6]

1. Generische Umweltaussagen ohne Nachweis

Begriffe wie "umweltfreundlich", "klimaneutral", "grün", "nachhaltig", "klimapositiv", "biologisch abbaubar" oder "kohlenstoffarm" sind ab dem 27. September 2026 verboten, wenn sie nicht auf eine konkrete, nachweisbare Umwelteigenschaft des Produkts beschränkt werden. [7]

Was das für Verpackungen bedeutet: Statt "nachhaltige Verpackung" muss es heißen: "Verpackung aus 70 % recyceltem Kunststoff" oder "Verpackung mit FSC-Mix-Zertifikat". Die Aussage muss spezifisch, belegbar und auf dasselbe Kommunikationsmedium bezogen sein. [8]

2. Klimaneutralitäts-Claims auf Basis von CO₂-Kompensation

Aussagen wie "klimaneutral" oder "CO₂-neutral" sind für Produkte verboten, wenn diese Neutralität lediglich durch den Zukauf von CO₂-Zertifikaten erreicht wird - ohne tatsächliche Emissionsreduktionen am Produkt selbst. [9] Erlaubt bleibt hingegen die Kommunikation über Klimaschutzprojekte - solange keine Produktneutralität behauptet wird.

3. Irreführende Teilaussagen über das Gesamtprodukt

Wer mit einer Eigenschaft wirbt, die nur einen Teil des Produkts betrifft, aber den Eindruck erweckt, das gesamte Produkt sei umweltfreundlich, verstößt gegen die ECGT. [10] Ein Praxisbeispiel: "Hergestellt aus Recyclingmaterial" ist unzulässig, wenn sich das nur auf die Verpackung bezieht. Korrekt wäre: "Verpackung zu 100 % aus Recyclingmaterial".

4. Selbst erstellte Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierungssystem

Ab dem 27. September 2026 dürfen nur noch Nachhaltigkeitssiegel verwendet werden, die entweder von einer staatlichen Stelle stammen oder auf einem anerkannten Zertifizierungssystem mit unabhängiger Drittprüfung basieren. [5] Selbst erfundene Logos, interne "Eco"-Badges oder nicht verifizierte Eigenaussagen sind damit Geschichte.

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Achtung: Auch Verpackungsdesign ist betroffen. Laut FAQ der EU-Kommission können Abbildungen von Bäumen, Regenwäldern oder Wassertropfen sowie grüne Schriftfarben als allgemeine Umweltaussage gewertet werden — selbst wenn kein Text vorhanden ist. Packaging Manager müssen also nicht nur Texte, sondern auch Bildsprache und Farbgebung prüfen.


Wen betrifft die ECGT?

Die Richtlinie gilt für jeden Händler, der Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher in der EU vermarktet - unabhängig davon, wo das Unternehmen seinen Sitz hat. [9] Ein US-amerikanischer oder asiatischer Hersteller, der Produkte über den deutschen Einzelhandel oder einen Online-Marktplatz verkauft, ist genauso betroffen wie ein mittelständisches FMCG-Unternehmen aus Bayern.

Besonders im Fokus stehen laut Regulierungsexperten die Sektoren Mode, Lebensmittel und Kosmetik - also genau jene Branchen, in denen Verpackungen traditionell mit Nachhaltigkeitsaussagen arbeiten. [11]

Wer konkret handeln muss:

  • Hersteller und Markeninhaber, die Verpackungen mit Umweltaussagen in der EU in Verkehr bringen
  • Importeure, die Produkte mit nicht konformen Verpackungsaufdrucken einführen
  • Händler und Distributoren, die solche Produkte weiterverkaufen
  • Unternehmen, die Zukunftsversprechen auf Verpackungen kommunizieren (z. B. "klimaneutral bis 2030")

Die doppelte Compliance-Herausforderung: PPWR und ECGT im Doppelpack

Wer jetzt denkt, die ECGT sei die einzige regulatorische Baustelle, sollte den Kalender genau im Blick behalten. Bereits am 12. August 2026 - nur sechs Wochen vor dem ECGT-Stichtag - tritt die EU-Verpackungsverordnung PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation, Verordnung (EU) 2025/40) in Kraft. [12]

Die PPWR behandelt Verpackungen erstmals als eigenständig regulierte Produkte mit eigenen Marktzugangsvoraussetzungen. Sie verlangt unter anderem Konformitätserklärungen, Recyclingfähigkeitsnachweise und eine strukturierte technische Dokumentation. [13]

KriteriumPPWR (ab 12. Aug. 2026)ECGT (ab 27. Sep. 2026)
RechtsformEU-Verordnung (direkt anwendbar)EU-Richtlinie (national umgesetzt)
KernthemaVerpackungsdesign, Recyclingfähigkeit, DokumentationUmweltaussagen & Nachhaltigkeitssiegel
BetroffeneAlle, die Verpackungen in der EU in Verkehr bringenAlle, die Umweltaussagen an EU-Verbraucher richten
NachweispflichtKonformitätserklärung, technische DokumentationWissenschaftliche Belege für jede Umweltaussage
SanktionenMarktausschluss, BußgelderBis zu 4 % des Jahresumsatzes, Abmahnungen
SchlüsseldatenMaterialzusammensetzung, Recyclingfähigkeit, RezyklatanteileZertifikate, LCA-Berechnungen, Lieferantennachweise

Die entscheidende Erkenntnis: Beide Regelwerke greifen auf dieselbe Datenbasis zurück. Wer für die PPWR seine Materialzusammensetzung, Recyclingfähigkeitsbewertungen und Lieferantenzertifikate strukturiert dokumentiert, legt damit gleichzeitig die Grundlage für ECGT-konforme Umweltaussagen. Wer diese Daten nicht hat, kann weder die PPWR-Konformitätserklärung ausstellen noch den Nachweis erbringen, dass "recyclebar" auf der Verpackung der Wahrheit entspricht.


Welche Konsequenzen drohen bei Nicht-Einhaltung?

Die Sanktionen sind erheblich - und kommen aus mehreren Richtungen gleichzeitig.

Bußgelder: Verstöße gegen die ECGT können mit Bußgeldern von bis zu 4 % des Jahresumsatzes im betreffenden EU-Mitgliedstaat geahndet werden - bei Unternehmen mit mehr als 1,25 Millionen Euro Jahresumsatz. [14] Bei großen Konzernen können das schnell Millionenbeträge sein.

Abmahnungen: Die Wettbewerbszentrale hat bereits angekündigt, Verstöße ab dem Stichtag ohne Aufschub zu verfolgen. [14] Der typische Ablauf: Abmahnung, einstweilige Verfügung, Unterlassungsklage. Mitbewerber, Verbraucherschutzzentralen und NGOs können Beschwerden einreichen - und werden es tun.

Sammelklagen: Die ECGT-Verstöße fallen unter die EU-Verbandsklagerichtlinie, die Sammelklagen nach US-Vorbild in der EU ermöglicht. [15]

Reputationsschaden: Laut Europäischer Umweltagentur ist der finanzielle Schaden durch einen öffentlich gewordenen Greenwashing-Vorwurf oft schwerer zu beziffern als das Bußgeld selbst - und kaum reparierbar. [14]

Keine Übergangsfrist für bestehende Verpackungen: Das FAQ-Dokument der EU-Kommission stellt klar: Bereits am Markt befindliche Produkte müssen grundsätzlich ab dem 27. September 2026 der ECGT entsprechen. [1] Als Notlösung schlägt die Kommission vor, nicht konforme Siegel mit Aufklebern abzudecken - aber das ist keine dauerhafte Rechtssicherheit.

Praxisbeispiel: Das Landgericht Frankfurt stoppte 2025 eine Werbekampagne von Apple, weil eine neue Apple Watch als "klimaneutral" beworben wurde. [16] Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) ging 2025 gegen mehr als 30 namhafte Unternehmen vor. Die Enforcement-Maschinerie läuft bereits - die ECGT gibt ihr ab September 2026 noch mehr Schlagkraft.


Welche Nachweise werden konkret benötigt?

Die ECGT verlangt "wissenschaftliche Belege". Was das in der Praxis bedeutet, hat die EU-Kommission in ihrem FAQ-Dokument vom November 2025 konkretisiert. [1] Als anerkannte Nachweise gelten: [17]

  • Anerkannte Zertifizierungssysteme mit unabhängiger Drittprüfung (EU Ecolabel, Blauer Engel, FSC, Cradle to Cradle)
  • ISO-Normen (z. B. ISO 14001 für Umweltmanagement)
  • Methodisch fundierte LCA-Berechnungen (Life Cycle Assessment) nach ISO 14040/14044
  • Anerkannte CO₂-Bilanzierungsstandards (GHG Protocol, PAS 2050)
  • Nachweisbare technische Eigenschaften - z. B. Recyclatanteil mit Materialnachweis vom Lieferanten

Für Verpackungsteams bedeutet das: Die Daten müssen strukturiert, audit-sicher und abrufbar vorliegen - nicht in Excel-Tabellen verstreut oder in PDF-Anhängen von Lieferanten-E-Mails begraben.


Fünf erste Schritte zur Vorbereitung

1
Claim-Inventur durchführen

Erfassen Sie systematisch alle Umweltaussagen auf Verpackungen, Websites, Produktdatenblättern und Social-Media-Auftritten. Dokumentieren Sie den genauen Wortlaut, den Verwendungsort und die betroffenen Produkte. Vergessen Sie dabei nicht Bildsprache und Farbgebung — auch grüne Blätter oder Wassertropfen können als Umweltaussage gewertet werden.

2
Aussagen gegen ECGT-Kriterien prüfen

Kategorisieren Sie jede Aussage: Ist sie spezifisch genug? Gibt es einen wissenschaftlichen Nachweis? Ist das verwendete Siegel anerkannt? Pauschale Begriffe wie 'nachhaltig' oder 'umweltfreundlich' müssen entweder präzisiert oder gestrichen werden.

3
Nachweisdaten strukturiert aufbauen

Sammeln Sie Materialzusammensetzungen, Recyclingfähigkeitsbewertungen, Lieferantenzertifikate und LCA-Berechnungen in einer zentralen, audit-sicheren Datenstruktur. Diese Daten benötigen Sie gleichzeitig für die PPWR-Konformitätserklärung — doppelter Nutzen, einmaliger Aufwand.

4
Siegel-Strategie überarbeiten

Ersetzen Sie selbst erstellte Umweltlabels durch anerkannte Zertifizierungssysteme. Prüfen Sie, ob bestehende Siegel die ECGT-Anforderungen an Transparenz, Unabhängigkeit und Drittprüfung erfüllen.

5
Interne Freigabeprozesse etablieren

Nachhaltigkeitsclaims sollten künftig einem festen Freigabeprozess unterliegen, der Marketing, Recht und Sustainability einbindet. Neue Verpackungsdesigns und Kampagnenbriefings müssen ab sofort nach den neuen Regeln bewertet werden.


Wie Packa hilft: Daten als Grundlage für rechtssichere Aussagen

Die eigentliche Herausforderung für die meisten Unternehmen ist nicht das Verständnis der Regeln - sondern die Datenlage. Wer nicht weiß, aus welchen Materialien seine Verpackungen bestehen, welche Recyclingfähigkeitsklasse sie haben und welche Lieferantenzertifikate vorliegen, kann keine ECGT-konformen Aussagen treffen.

Packa löst genau dieses Problem. Die Plattform digitalisiert Verpackungsspezifikationen aus PDFs, Excel-Dateien und ERP-Exporten in unter 2,5 Minuten in eine strukturierte, audit-sichere Datenbasis. Darauf aufbauend liefert das integrierte Sustainability-Cockpit Recyclingfähigkeitsbewertungen, CO₂-Berechnungen und EPR-Analysen - die Grundlage für jede Umweltaussage, die einer ECGT-Prüfung standhält.

Weil Packa gleichzeitig die PPWR-Konformitätserklärung automatisch aus denselben Spezifikationsdaten generiert, schlagen Packaging Manager mit einer Datenpflege zwei regulatorische Fliegen auf einen Streich: PPWR-Compliance zum 12. August und ECGT-Nachweisführung zum 27. September.

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Fazit: Herbst 2026 ist kein Warnschuss - es ist der Stichtag

Die ECGT ist kein bürokratisches Randthema. Sie verändert fundamental, was auf Verpackungen stehen darf - und was nicht. Wer heute noch mit "nachhaltig verpackt" oder "klimaneutral" wirbt, ohne die Daten dahinter zu haben, sitzt auf einem Zeitbombe.

Die gute Nachricht: Wer die PPWR-Vorbereitung ernst nimmt, hat die Hälfte der ECGT-Hausaufgaben bereits erledigt. Beide Regelwerke verlangen dieselbe Datenbasis - strukturierte Verpackungsdaten, Lieferantennachweise, Recyclingfähigkeitsbewertungen. Wer diese Daten jetzt aufbaut, schützt sich nicht nur vor Bußgeldern, sondern schafft auch die Grundlage für glaubwürdige, differenzierende Nachhaltigkeitskommunikation.

Die Wettbewerbszentrale wartet nicht. Die ersten Abmahnwellen werden erfahrungsgemäß die sichtbarsten Fälle treffen - große Marken mit offensichtlichen generischen Claims. Aber die zweite Welle wird präziser: Sie zielt auf die Qualität der Substantiierung. [11]

Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, um den Überblick zu gewinnen.


help_outlineGilt die ECGT auch für Unternehmen außerhalb der EU?expand_more

Ja. Die ECGT gilt für jeden Händler, der Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher in der EU richtet — unabhängig vom Unternehmenssitz. Ein US-amerikanischer oder asiatischer Hersteller, der Produkte in der EU verkauft, ist genauso betroffen wie ein deutsches Unternehmen.

help_outlineWas passiert mit bereits produzierten Verpackungen, die nicht konform sind?expand_more

Es gibt keine gesetzliche Abverkaufsfrist. Die EU-Kommission schlägt als pragmatische Lösung vor, nicht konforme Siegel mit Aufklebern abzudecken oder ergänzende Informationen am Verkaufsort bereitzustellen. Das ist jedoch keine dauerhafte Rechtssicherheit. Der Bundestag hat die Bundesregierung aufgefordert, bei der EU-Kommission eine Abverkaufsfrist von einem Jahr zu erwirken — ob diese kommt, ist offen.

help_outlineDarf ich noch mit 'recyclebar' werben?expand_more

Ja — aber nur mit Nachweis. 'Recyclebar' ist eine spezifische Aussage, die grundsätzlich zulässig bleibt, wenn sie durch eine anerkannte Recyclingfähigkeitsbewertung belegt ist. Für die PPWR benötigen Sie ohnehin eine solche Bewertung. Wer die PPWR-Compliance strukturiert aufbaut, hat den Nachweis für die ECGT automatisch mit.

help_outlineWas ist der Unterschied zwischen ECGT und der Green Claims Directive?expand_more

Die ECGT (Richtlinie 2024/825) ist bereits verabschiedet und gilt ab 27. September 2026. Die separate Green Claims Directive (GCD) war ein weitergehender Vorschlag, der Unternehmen verpflichtet hätte, Umweltaussagen vor ihrer Verwendung wissenschaftlich zertifizieren zu lassen. Die EU-Kommission hat im Juni 2025 angekündigt, diesen Vorschlag zurückzuziehen. Die ECGT ist damit das einzige aktuell rechtswirksame EU-Instrument gegen Greenwashing.

help_outlineWie hängen PPWR und ECGT zusammen?expand_more

Beide Regelwerke treten im Herbst 2026 in Kraft — die PPWR am 12. August, die ECGT am 27. September. Sie greifen auf dieselbe Datenbasis zurück: Materialzusammensetzungen, Recyclingfähigkeitsbewertungen und Lieferantenzertifikate. Wer für die PPWR eine strukturierte Datendokumentation aufbaut, legt damit gleichzeitig die Grundlage für ECGT-konforme Umweltaussagen.